Revision eingelegt (BFH X R 21/25)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilweiser Erlass von Nachzahlungszinsen nach § 233a Abs. 8 AO bei freiwilliger Zahlung vor Wirksamwerden der Steuerfestsetzung
Leitsatz (redaktionell)
1. § 233a Abs. 8 AO begründet bei vor Festsetzung erbrachten und von der Finanzbehörde angenommenen sowie auf die später wirksam gewordene Steuerfestsetzung angerechneten Zahlungen einen Anspruch auf Verzicht auf Nachzahlungszinsen in dem Umfang, in dem die Zahlung den Zins- bzw. Liquiditätsnachteil des Fiskus beseitigt.
2. Für die Berechnung des Verzichts/Erlasses bleiben nach § 238 Abs. 1 Satz 2 AO angefangene Monate außer Ansatz; eine Gleichbehandlung der Alternativen „Nichtfestsetzung“ und „Erlass“ nach § 233a Abs. 8 Satz 1 AO ist sicherzustellen.
Normenkette
AO § 233a; AO § 233a Abs. 8; AO § 233a Abs. 2 S. 1; AO § 233a Abs. 2 S. 3; AO § 233a Abs. 3 S. 3; AO § 233a Abs. 3 S. 4; AO § 233a Abs. 4; AO § 238 Abs. 1 S. 1; AO § 238 Abs. 1 S. 2; AO § 238 Abs. 1a S. 1; AO § 124 Abs. 1 S. 1; AO § 163; AO § 227; EGAO Art. 97 § 36 Abs. 2 S. 1; EGAO Art. 97 § 15 Abs. 14 S. 1; FGO § 101 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 3
Tatbestand
Streitig ist der Erlass von Zinsen nach § 233a AO.
Der Kläger reichte am 26.08.2021 eine Einkommensteuererklärung für 2019 ein und entrichtete am 27.10.2021 eine freiwillige Zahlung an das Finanzamt für Einkommensteuer 2019 (1.295.745 €) und Solidaritätszuschlag (70.614,57 €), insgesamt 1.366.359,57 €. Die Zahlung an das Finanzamt sei vorab avisiert worden, das Finanzamt habe die Zahlung angenommen und behalten.
Mit dem Einkommensteuerbescheid für 2019 vom 03.03.2023 (Erstbescheid) ermittelte das beklagte Finanzamt eine verbleibende Einkommensteuer in Höhe von 1.296.989 € sowie einen verbleibenden Solidaritätszuschlag in Höhe von 71....