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FG Münster Urteil vom 25.02.2025 - 3 K 2046/23 Erb

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbschaftsteuer: Verstoß gegen die Behaltensfrist nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG (2011) - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: II R 20/25)

Leitsatz (redaktionell)

Ein Verstoß gegen die Behaltensfrist des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG in der Fassung vom 01.07.2011 liegt dann vor, wenn im Rahmen der Ausgliederung eines geerbten Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft neben Geschäftsanteilen zusätzlich eine Forderung gegen die Kapitalgesellschaft als Gegenleistung eingeräumt wird.

Normenkette

ErbStG (2011) § 13a Abs. 5 Nr. 1

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine schädliche Verwendung innerhalb der Sperrfrist des § 13a Abs. 5 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in der Fassung vom 01.07.2011 vorliegt, indem dem Kläger im Rahmen der Ausgliederung seines geerbten Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft neben Geschäftsanteilen zusätzlich eine Forderung gegen die Kapitalgesellschaft als Gegenleistung eingeräumt wurde.

Die am 00.00.2012 verstorbene Erblasserin betrieb das Einzelunternehmen O. mit Sitz in K.. […]. Der Kläger beerbte sie als Alleinerbe.

Mit Notarvertrag vom 28.03.2013 (UR Nr. N01 des Notars C.) übertrug der Kläger das Einzelunternehmen im Wege einer Ausgliederung mit Wirkung zum 01.01.2013 auf die neu gegründete O. GmbH (Amtsgericht K. HRB N02). Dafür erhielt er sämtliche Geschäftsanteile im Nennwert von 25.000,– EUR sowie eine Darlehensforderung gegen die Gesellschaft i. H. v. 450.820,82 EUR. Am 30.12.2013 stellte der Kläger einen Teildarlehensbetrag von 150.000,– EUR durch Umwandlung in die Kapitalrücklage der GmbH ein.

Am 29.08.2014 (UR Nr. N03 des Notars C.) wurde das Stammkapital der O. GmbH von 25.000,– EUR auf 50.500,– EUR erhöht. Das neu geschaffene Stammkapital von 25.500,– EUR übernahm di...

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