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FG Münster Urteil vom 19.11.2003 - 10 K 3089/01 EZ (veröffentlicht am 15.01.2004)

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenheimzulage - Nutzung des Objekts zu eigenen Wohnzwecken

Leitsatz (redaktionell)

Die Festsetzung von Eigenheimzulage setzt voraus, dass der Steuerpflichtige das Wohnobjekt zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Hieran fehlt es, wenn der Steuerpflichtige das Wohnobjekt auch an wechselnde Urlaubsgäste vermietet.

Normenkette

EigZulG § 4 S. 1; WoFG § 17; EigZulG § 4

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.10.2004; Aktenzeichen III B 12/04)

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (Bekl.) den Bescheid über die Eigenheimzulage ab dem Jahre 2000 zu Recht aufgehoben hat, weil der Kläger (Kl.) die Wohnung auch an Feriengäste vermietet hatte.

Mit Bescheid vom 16.11.1998 gewährte der Bekl. dem Kl. eine Eigenheimzulage ab 1998 für die Eigentumswohnung (ETW) in Q,. Nachdem der Bekl. erfahren hatte, dass der Kl. in 1999 die Wohnung an 94 Tagen an unterschiedliche Feriengäste vermietet und an 112 Tagen selbst genutzt hatte, hob er mit Bescheid vom 01.02.2001 den Bescheid ab dem Jahr 2000 auf. Im Kalenderjahr 2000 wurde die Wohnung an insgesamt 85 Tagen fremdvermietet (2001: 77 Tage) und an 164 Tagen selbstgenutzt (2001: 150 Tage). Die Vermietung erfolgte ohne Inanspruchnahme einer Feriendienstorganisation.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruch 16.02.01, Einspruchsentscheidung 04.05.01) trägt der Kl. mit seiner am 06.06.2001 erhobenen Klage vor, dass eine Eigenheimzulage in Anlehnung an Tz. 132 Satz 3 des BMF-Schreibens vom 10.02.1998 zu gewähren sei, da seine Familie die Wohnung an mindestens 100 Tagen pro Jahr bewohnt habe. Dass er daneben die Wohnung vermietet habe, sei unschädlich, wie § 2 Absatz 1 Satz 2 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) zeige. Denn dort seien abschließend bestimmte Objekte von der Begünstigung ausgeschlossen. Die Vermiet...

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