Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermessensausübung bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 1 AO n.F.
Leitsatz (redaktionell)
1. Die ermessensfehlerfreie Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 1 AO n.F. setzt voraus, dass die Behörde alle maßgeblichen Kriterien beachtet und gegeneinander abwägt.
2. Ein Abstellen allein auf das Verschulden des Steuerpflichtigen reicht nicht aus.
3. Insbesondere hat die Behörde auch einzubeziehen, ob eine verspätet abgegebene Einkommensteuererklärung zu einer Verzögerung des Veranlagungsverfahrens geführt hat und ob sich aus der Veranlagung eine Nullfestsetzung, Nachzahlung oder Erstattung ergibt.
Normenkette
AO § 152
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer 2020.
Der Kläger war im Jahr 2019 bei zwei Arbeitgebern nichtselbständig beschäftigt. Für die Beschäftigung bei der X GmbH & Co. KG erfolgte der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse I und für die andere Beschäftigung nach der Steuerklasse VI. Die Beschäftigung bei der X GmbH & Co. KG begann am 01.05.2018 und endete zum 31.12.2019 (Bl. 31 GA). Das andere Beschäftigungsverhältnis bestand im Jahr 2020 fort.
Im Rahmen der Entgeltabrechnung für Januar 2020 berücksichtigte die X GmbH & Co. KG für das bereits beendete Beschäftigungsverhältnis einen geldwerten Vorteil für die PKW-Nutzung sowie eine Korrektur für Dezember 2019 (Bl. 33 GA). In der Lohnsteuerbescheinigung für 2020 waren ein Bruttoarbeitslohn in Höhe von 528,42 EUR sowie einbehaltene Lohnsteuer in Höhe von 30 EUR ausgewiesen (Bl. 29 GA).
Die Einkommensteuererklärung für 2019 und 2020 reichte die hiesige Prozessbevollmächtigte für den Kläger am 29.03.2023 elektronisch bei dem Beklagten ein. Danach ergaben sich Bruttoarbeitslöhne für 2019 in Höhe von ...