Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtfestsetzung von Grunderwerbsteuer bei Rückgängigmachung einer Anteilsübertragung, wenn der vorausgegangene Erwerbsvorgang nicht steuerbar war
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Befreiungsvorschrift des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG findet auch Anwendung, wenn es sich nur bei der Rückübertragung (hier: eines 49 %-Anteil am Stammkapital einer GmbH), nicht aber bei der vorausgegangenen Übertragung um einen steuerpflichtigen Erwerbsvorgang nach § 1 GrEStG gehandelt hat.
2. Der Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 3 EStG steht § 16 Abs. 5 GrEStG weder direkt noch analog entgegen, wenn der Ersterwerb mangels Steuerbarkeit nicht angezeigt werden musste. Die Nichtanzeige des Widerrufs ist gemäß § 16 Abs. 5 GrEStG unschädlich.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 2; GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 3; GrEStG § 16 Abs. 5 S. 1; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1
Nachgehend
BFH (Urteil vom 07.05.2025; Aktenzeichen II R 16/23)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Rückübertragung von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) durch den Widerruf einer Schenkung grunderwerbsteuerpflichtig ist oder ob die Grunderwerbsteuer gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) nicht festzusetzen ist.
Der Kläger war Alleingesellschafter der T GmbH (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts J-Stadt unter […], nachfolgend GmbH), die Eigentümerin in J-Stadt gelegenen Grundbesitzes war.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 14.06.2016 übertrug der Kläger einen Geschäftsanteil in Höhe von 49 % des Stammkapitals der GmbH unentgeltlich an seinen Sohn, Herrn K. T. (Urkundenrolle Nummer […] des Notars A, E-Stadt). Der Vertrag enthielt folgende Regelungen:
§ 2 Abs. 3: „Diese Abtretung erfolgt mit sofortiger dinglicher Wirkung, allerdings unter der auflösenden B...