Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Einfluss von Mehrentnahmen aus früheren Jahren und Hinzurechnungsbeträgen nach § 7g EStG auf das das negative Kapitalkonto i.S. des § 15a EStG
Leitsatz (redaktionell)
Nach Maßgabe der streng jahresbezogenen Betrachtung gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG beeinflussen Mehrentnahmen aus früheren Jahren das negative Kapitalkonto eines Kommanditisten für Zwecke des § 15a EStG nicht. Eine andere Auslegung lässt § 15a EStG nicht zu.
Hinzurechnungsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG sind außerbilanziell zu erfassen und haben damit für die Höhe des Kapitalkontos i.S. des § 15a EStG ebenfalls keine Relevanz.
Normenkette
EStG § 7g; EStG § 15a
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte den verrechenbaren Verlust gem. § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zutreffend berechnet hat.
Der Kläger gründete im Jahr 2012 die A. UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, an welcher er als alleiniger Kommanditist mit einem Geschäftsanteil von 1.000,00 EUR (= 100 %) beteiligt war. Im Jahr 2013 übertrug er einen Teilanteil von 49 % auf die Klägerin; die Kommanditeinlage des Klägers betrug seitdem 510,00 EUR, diejenige der Klägerin 490,00 EUR. Im Jahr 2015 änderte sich nach einer Umwandlung der als Komplementärin an der A. UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG beteiligten UG in eine GmbH die Bezeichnung der Kommanditgesellschaft zu A. GmbH & Co. KG (nachfolgend: „KG”). Durch Beschluss des Amtsgerichts X. vom ….2019 ist über das Vermögen der KG das Insolvenzverfahren eröffnet worden (Az.: … IN …/18). Der Geschäftsbetrieb der KG ist eingestellt worden.
Am 25.06.2018 reichten die Kläger beim Beklagten die Gewinnfeststellungserklärung für das Streitjahr ein. Am 06.07.2018 erließ der Beklagte einen Bescheid für 2016 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgru...