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FG München Urteil vom 27.10.2011 - 5 K 553/11 (veröffentlicht am 10.12.2011)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldberechtigung eines in Deutschland selbständig tätigen Elternteils bei Haushaltsaufnahme des Kindes beim anderen Elternteil in Polen unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Leitsatz (redaktionell)

1. Dem Kindergeldanspruch eines in Deutschland selbständig Erwerbstätigen für sein in Polen bei der Kindsmutter lebendes Kind steht nicht bereits § 64 Abs. 2 EStG entgegen, wenn die Mutter nicht selbst die Anspruchsvoraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG erfüllt (vgl. insoweit zutreffend FG Rheinland-Pfalz Urteil v. 23.3.2011, 2 K 2248/10).

2. Art. 68 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 setzt das Zusammentreffen von Ansprüchen für dieselben Familienangehörigen für denselben Zeitraum voraus. Eine solche Anspruchskonkurrenz ist nicht gegeben, wenn der in Polen lebenden Kindsmutter für den betreffenden Zeitraum wegen Überschreitens der Einkommensgrenze nach den Bestimmungen des polnischen Kindergeldrechts kein Anspruch auf polnische Familienleistungen zusteht.

3. War die in Polen lebende Kindsmutter im betreffenden Zeitraum nicht beschäftigt bzw. selbständig erwerbstätig, ist der Anspruch des in Deutschland lebenden und erwerbstätigen Kindsvaters nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorrangig. In diesem Fall müsste der Kindsvater das Kindergeld in voller Höhe erhalten.

4. War die in Polen lebende Kindsmutter hingegen im betreffenden Zeitraum in Polen beschäftigt bzw. selbständig erwerbstätig, ist ihr Anspruch nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. b Unterabsatz i Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorrangig, weil das Kind in Polen lebt. Nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist jedoch dann nach deutschem Recht ein Unterschiedsbetrag zu gewähren, wenn der Leistungsanspruch in Deutschland durch die selbständige Erwerbstä...

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