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FG München Urteil vom 23.05.2001 - 1 K 3026/97 (veröffentlicht am 10.08.2001)

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschränkte Steuerpflicht einer Schweizer AG durch Lizenzzahlungen einer inländischen Tochter für Vertriebsrecht an Standardsoftware; Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren nach DBA-Schweiz; urheberrechtlicher Schutz für Computerprogramme; "zeitlich begrenzte" Überlassung eines Rechts

Leitsatz (redaktionell)

1. Überlässt eine in der Schweiz ansässige AG ihrer inländischen Tochtergesellschaft ein territorial begrenztes Vertriebs- und Verwertungsrecht für das Inland an einer Standardsoftware, verbunden mit weiteren Rechten der Tochtergesellschaft (zu Änderungen und inhaltlichen Verbesserungen des Programms bzw. zum Abschluss von Wartungsverträgen mit den Kunden) und gehen die urheberrechtlich geschützten Rechte der AG an dieser Software nach den geschlossenen Vereinbarungen nicht endgültig auf die Tochtergesellschaft über, so führen die (Lizenz-)Zahlungen der Tochtergesellschaft zur beschränkten Steuerpflicht der Schweizer AG nach § 49 Abs.1 Nr.6 i.V. § 21 Abs.1 Nr.3 EStG 1990 und unterliegen in voller Höhe dem Steuerabzug nach § 50a EStG.

2. Das Besteuerungsrecht für diese Lizenzzahlungen steht nach Art. 12 Abs.1 DBA-Schweiz 1971 grundsätzlich nur der Schweiz zu; die Bundesrepublik Deutschland ist zwar zum Einbehalt einer Quellensteuer auf die Lizenzgebühren berechtigt, muss diese aber auf einen entsprechenden Antrag hin wieder erstatten. Ohne einen solchen Antrag kann sich aber weder die Tochtergesellschaft als Haftungsschuldnerin noch die Muttergesellschaft als Steuerschuldnerin auf die Steuerbefreiung berufen.

3. Computerprogramme (und ihre Entwicklungsstufen) genossen auch schon vor der 1993 erfolgten gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 1 Nr.1 UrhG urheberrechtlichen Schutz, sofern sie einen hinreichenden schöpferischen Eigentüml...

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