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FG Köln Urteil vom 20.01.2022 - 15 K 1317/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Steuerfreiheit von Vergütungen für Vorträge zur Fachanwaltsfortbildung

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Vorschriften des § 3 Nr. 26 EStG und des § 3 Nr. 26a EStG verlangen als Leistungsempfänger entweder bestimmte privatrechtliche steuerbegünstigte Körperschaften oder eine Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.

2. Es steht einer Steuerfreiheit nach den genannten Vorschriften entgegen, wenn Fortbildungsveranstaltungen nicht gegenüber der Rechtsanwaltskammer als juristischer Person des öffentlichen Rechts, sondern gegenüber Verlagen und Verbänden erbracht werden.

3. Auch die spätere Anerkennung von Vortragsveranstaltungen als Fortbildung für Rechtsanwälte auf der Grundlage von § 15 FAO bewirkt keine Steuerbefreiung der Vergütungen für die Durchführung der Veranstaltungen.

Normenkette

EStG § 3 Nr. 26a; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; FAO § 15; EStG § 3 Nr. 26

Tatbestand

Die Beteiligten streiten – nach Klärung anderer Punkte im Klageverfahren – bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2015 über die Gewährung einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 oder 26a Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr 2015 Abgeordneter des…. Neben der steuerfreien Abgeordnetenentschädigung erzielte er eine Besoldung aus einer Professorentätigkeit sowie betragsmäßig untergeordnete andere Einkünfte.

Der Kläger erzielte im Streitjahr ferner Einkünfte aus selbständiger Arbeit durch Vorträge, hier im Folgenden bzgl. der Steuerpflichtigkeit streitig durch eine …-Tagung (Einnahmen 1.200 € netto), eine Tagung … (Einnahmen 1.000 € netto; zzgl. Auslagenersatz), eine …-Tagung (Einnahmen 500 € netto) und eine …-Tagung (Einnahmen 500 €). Von den Betriebseinnahmen ...

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Keine Steuerfreiheit von Vergütungen für Vorträge zur Fachanwaltsfortbildung
Keine Steuerfreiheit von Vergütungen für Vorträge zur Fachanwaltsfortbildung

  Leitsatz Die Vorschriften des § 3 Nr. 26 EStG und des § 3 Nr. 26a EStG verlangen als Leistungsempfänger entweder bestimmte privatrechtliche steuerbegünstigte Körperschaften oder eine Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des ...

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