Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VII B 52/24)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückweisung einer niederländischen BV als Bevollmächtigte gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 AO
Leitsatz (amtlich)
1. In dem Erfordernis, dass eine als Steuerberatungsgesellschaft anzuerkennende Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt werden muss (§ 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG), liegt keine unzulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV.
2. § 3a StBerG verstößt nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV. Das von der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren (Az. 2018/2171) führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorgaben der RL 2005/36/EG und 2013/22/EU umgesetzt.
3. Selbst wenn die Regelungen des StBerG über die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gegen das Unionsrecht verstießen, enthielte der im Streitfall auf der Grundlage des § 80 Abs. 7 Satz 1 AO ergangene Zurückweisungsbescheid keinen besonders schwerwiegenden Fehler i.S. des § 125 Abs. 1 AO.
Normenkette
AO § 80 Abs. 7; AO § 125 Abs. 1; StBerG § 1; StBerG § 2; StBerG § 3; StBerG § 3a; StBerG § 3b; StBerG § 3c; StBerG § 3d; StBerG § 3e; StBerG § 3g; StBerG § 4; StBerG § 5 Abs. 1; StBerG § 32; StBerG § 37a; StBerG § 49 ff.; StBerG § 86e; FGO § 52 Abs. 1 S. 2; AEUV Art. 49; AEUV Art. 56; RL 2005/36/EG Art. 5; RL 2005/36/EG Art. 7; RL 2005/36/EG Art. 14; RL 2013/55/EU Art. 4 f.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Befugnis der Klägerin zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland.
Die Klägerin ist eine am ... 2017 gegründete Gesellschaft niederländischen Rechts in der Rechtsform einer B. V. (eingetragen bei der Kamer van Koophandel Nr. xxx) und mit Sitz in A (Nie...