Entscheidungsstichwort (Thema)
Einfuhrabgabenbefreiung bei der Einfuhr von Goldschmuck aus der
Türkei
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Einreise aus der Türkei mitgeführte Goldarmreifen im Wert von mehr als 430 Euro unterliegen der Einfuhrverzollung, wenn deren Eigenschaft als ursprünglich als Unionswaren aus dem Zollgebiet ausgeführte und innerhalb von drei Jahren wiedereingeführte Rückwaren weder durch die in Art. 253 Abs. 2 UZK-DVO aufgeführten Nachweise noch durch andere nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FGO zulässige Beweismittel nachgewiesen werden kann.
Normenkette
UZK Art. 5 Nr. 24; UZK Art. 79 Abs. 1 Buchst. a; UZK Art. 79 Abs. 3 Buchst. a; UZK Art. 86 Abs. 6; UZK Art. 158 Abs. 1; UZK Art. 203 Abs. 1 Unterabs. 1; UZK Art. 203 Abs. 5; UZK Art. 203 Abs. 6; UZK-DelVO Art. 138 Unterabs. 1 Buchst. a; UZK-DelVO Art. 141 Abs. 1 Buchst. a; UZK-DVO Art. 253; EGV 1186/2009 Art. 41; EF-VO § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b; UStG § 21 Abs. 2; EUStBV § 1 Abs. 2a S. 1; FGO § 81 Abs. 1 S. 2
Tatbestand
Die Klägerin reiste am 27. August 2023 mit einem Flugzeug gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Zeugen J. Z., aus der Türkei kommend über den Flughafen Köln/Bonn in das Zollgebiet der Union ein. Dort benutzte sie um 8:17 Uhr den grünen Ausgang für anmeldefreie Waren. Bei einer Kontrolle durch die Zollbeamten, die Zeugen E. und F., stellten diese fest, dass die Klägerin zwei goldene Armreifen mit Gewichten von 19,76 Gramm und 28,74 Gramm trug. Die Klägerin gab an, die Goldarmreifen vor etwa zehn Jahren in der Türkei erworben zu haben. Die Zollbeamten ermittelten den Zollwert der Armreifen anhand des Gewichts mit insgesamt 2.598,19 Euro. Um 8:26 Uhr leitete der kontrollierende Zollbeamte, der Zeuge E., ein Steuerstrafverfahren gegen die Klägerin ein.
Das beklagte Hauptzollamt setzte gegen die Klägerin mit B...