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FG Düsseldorf Urteil vom 14.07.2023 - 13 K 2452/22 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuflussbesteuerung der Kapitalabfindung aus einer Pensionskasse – Verteilungswahlrecht bei Vorauszahlungen für Nutzungsüberlassung – Analoge Anwendung auf Einmalzahlungen aus Pensionskassen

Leitsatz (redaktionell)

  1. Dem Empfänger einer einmaligen Kapitalabfindung aus einer der betrieblichen Altersversorgung dienenden Pensionskasse wird durch § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG kein Wahlrecht eingeräumt, die entsprechenden Einnahmen gleichmäßig verteilt auf den seiner Lebenserwartung entsprechenden Bezugszeitraum zu versteuern.
  2. Eine derartige aus den angesparten Altersvorsorgebeiträgen zuzüglich Zinsen resultierende Kapitalabfindung stellt keine Vorauszahlung für die Nutzungsüberlassung von Sachen oder Rechten i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG dar.
  3. § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG ist auf Einmalzahlungen aus Pensionskassen nicht analog anwendbar.

Normenkette

EStG § 11 Abs. 1 S. 1; EStG § 11 Abs. 1 S. 3; EStG § 11 Abs. 2 S. 3; EStG § 22 Nr. 5 S. 1; BGB § 100

Streitjahr(e)

2020

Tatbestand

Die Klägerin ist Rentnerin, vor ihrem Renteneintritt erzielte sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie erhielt am ...2020 eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe von…€ von einer der betrieblichen Altersversorgung dienenden Pensionskasse, die sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 2020 (Streitjahr) erklärte.

Der Beklagte veranlagte sie mit Einkommensteuerbescheid für 2020 vom 24.11.2021 erklärungsgemäß und berücksichtigte „Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag, einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder eine Direktversicherung“ von…€.

Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 25.10.2022 als unbegründet zurückwies.

Mit der Klage macht die Klägerin geltend, es werde die Besteuerung nach der gleichmäßigen Verteilung auf...

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