Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung von vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht: Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung nach § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG in der Fassung des JStG 2024 zur Besteuerung der Rentenzahlungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG bei Verzicht auf die Kapitalauszahlung
Leitsatz (redaktionell)
1. Rentenzahlungen, die auf einem vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung beruhen und bei denen das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden konnte, sind gemäß § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG in der Fassung des JStG 2024 in allen offenen Fällen nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004, sondern nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG (in der aktuellen Gesetzesfassung) zu versteuern, wenn sich der Steuerpflichtige bei Fälligkeit der Versicherung für eine Verrentung entschieden und auf eine einmalige Kapitalauszahlung verzichtet hat.
2. Die Anwendungsregelung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG in der im Streitjahr 2023 geltenden Fassung, die im Ergebnis zu einer Nichtanwendung des BFH-Urteils BFH, Urteil v. 1.7.2021, VIII R 4/18 führen soll, ist trotz der mit ihr verbundenen faktischen Rückwirkung und der gesetzgeberischen Einwirkung auf die Judikative bzw. Rechtsprechung des BFH nicht verfassungswidrig.
Normenkette
EStG 2023 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; EStG 2023 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; EStG 2023 § 22 S. 1 Nr. 1; EStG 2023 § 22 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb); EStG 2023 § 52 Abs. 28 S. 5; EStG 2004 § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b); EStG 2004 § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1; EStG 2004 § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision z...