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FG Baden-Württemberg Urteil vom 12.10.2023 - 1 K 1975/22

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlung einer Vergleichssumme durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer nach Streit über den Zeitpunkt der Kündigung des Vertragsverhältnisses über Reinigungsleistungen als Entgelt für eine umsatzsteuerbare Leistung

Leitsatz (redaktionell)

Ist der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung eines Vertrags über die dauerhafte Ausführung von Reinigungsleistungen wirksam wird, streitig, hat der Auftraggeber ab dem von ihm für zutreffend erachteten Kündigungszeitpunkt bereits ein anderes Unternehmen beauftragt, will das Reinigungsunternehmen aber nach wie vor seine Leistungen bis zu dem seiner Auffassung zutreffenden späteren Kündigungszeitpunkt erbringen und einigen sich die Vertragsparteien anschließend auf einen Vergleich, wonach das Reinigungsunternehmen darauf verzichtet, vor Gericht die volle Vergütung bis zu dem seiner Auffassung nach zutreffenden Kündigungszeitpunkt einzufordern, und dafür eine Vergleichszahlung vom (bisherigen) Auftraggeber erhält, so stellt diese Vergleichszahlung für das Reinigungsunternehmen keinen nicht steuerbaren Schadensersatz, sondern ein umsatzsteuerbares Entgelt dar.

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 3 Abs. 9; UStG § 10 Abs. 1 S. 1

Nachgehend

BFH (Aktenzeichen XI R 33/23)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Zahlung einer Vergleichssumme durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer nach Streit über den Zeitpunkt der Kündigung des Vertragsverhältnisses Entgelt für eine steuerbare Leistung oder nicht steuerbaren Schadensersatz darstellt.

1. Die Klägerin, eine GmbH, ist die Organträgerin der A GmbH. Zweck der A GmbH ist die (…). Sie ist zur Abgabe von monatlichen Voranmeldungen verpflichte...

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