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FG Baden-Württemberg Urteil vom 05.09.2013 - 12 K 1800/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein ermäßigter Steuersatz bei dem Vertrieb von Nutzungsrechten an digitalen Medien

Leitsatz (redaktionell)

Der Vertrieb von Nutzungsrechten an digitalen Medien, der über öffentliche Büchereien erfolgt, unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG, da keine Übertragung von Verwertungsrechten i. S. d. Urheberrechtsgesetzes erfolgt, sondern lediglich eine bestimmungsgemäße Nutzung der Werke ermöglicht wird.

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7c; UrhG § 29 S. 2; UrhG § 31 Abs. 1; UrhG § 31 Abs. 2; UrhG § 31 Abs. 3

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.12.2015; Aktenzeichen V R 43/13)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob Umsätze der Klägerin aus dem Vertrieb von Nutzungsrechten an digitalen Medien dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betriebene Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 20. Juli 2005 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist gem. § 2 des Gesellschaftsvertrags (Bl. 17 der Allgemeinen Akte) in der geänderten Fassung vom 23. Februar 2006 (Bl. 39 ff. der Allgemeinen Akte) die Entwicklung, der Vertrieb und der Betrieb von digitalen virtuellen Bibliotheken, der Vertrieb von Medien und Lizenzen an verschiedene Kundengruppen, die Entwicklung, der Vertrieb und der Betrieb von ergänzenden oder erweiterten Bibliotheksprodukten oder Bibliotheksdienstleistungen im digitalen Kontext, insbesondere auch Bibliotheksmanagement- und Bibliotheksinkassolösungen sowie Werbe- und Marketing-Dienstleistungen im Bibliotheksumfeld einschließlich aller damit zusammenhängenden Tätigkeiten.

Dementsprechend schließt die Klägerin mit einer Vielzahl von Verlagen als Rech...

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      Leitsatz Der Vertrieb von Nutzungsrechten an digitalen Medien, der über öffentliche Büchereien erfolgt, unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG. Insoweit erfolgt keine Übertragung von Verwertungsrechten i. S. d. ...

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