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EuGH Urteil vom 29.04.2004 - C-152/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug, Voraussetzung des Rechnungsbesitzes, Nachweispflichten beim Vorsteuerabzug, Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs, wenn Leistung und Rechnungseingang in zwei verschiedenen Voranmeldungszeiträumen liegen

Leitsatz (amtlich)

Für den Vorsteuerabzug nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass das Vorsteuerabzugsrecht für den Erklärungszeitraum auszuüben ist, in dem die beiden nach dieser Bestimmung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, dass die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt wurde und dass der Steuerpflichtige die Rechnung oder das Dokument besitzt, das nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien als Rechnung betrachtet werden kann.

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2 Buchst. a; EWGRL 388/77 Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 1

Beteiligte

Terra Baubedarf-Handel

Terra Baubedarf-Handel GmbH

Finanzamt Osterholz-Scharmbeck

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 21.03.2002; Aktenzeichen V R 33/01; BFH/NV 2002, 886)

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.07.2004; Aktenzeichen V R 33/01)

Tatbestand

"Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 17 Absatz 1 und 18 Absätze 1 und2 - Vorsteuerabzugsrecht - Voraussetzungen für die Ausübung"

In der Rechtssache C-152/02

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom deutschen Bundesfinanzhof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Terra Baubedarf-Handel GmbH

gegen

Finanzamt Osterholz-Scharmbeck

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 17 un...

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