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EuGH Urteil vom 27.11.2008 - C-403/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tarifierung, Gesinterte Stangen aus Wolfram oder Molybdän

Leitsatz (amtlich)

Die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif enthaltene Kombinierte Nomenklatur in ihrer im Jahr 2001 geltenden Fassung, also in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87, ist dahin auszulegen, dass „nur gesinterte“ Stangen aus Wolfram oder Molybdän zu ihren Unterpositionen 8101 91 10 und 8102 91 10 gehören. Solche Stangen, bei denen es sich um die betreffenden Metalle in Rohform und nicht um Waren daraus handelt, können nicht durch Zerbrechen oder Zerschlagen zu Schrott der Unterpositionen 8101 91 90 und 8102 91 90 der Kombinierten Nomenklatur umgewandelt werden.

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

Beteiligte

Metherma

Metherma GmbH & Co. KG

Hauptzollamt Düsseldorf

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 31.07.2007; Aktenzeichen VII R 48/06; BFH/NV 2007, 2047)

Tatbestand

„Gemeinsamer Zolltarif ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Zolltarifliche Einreihung ‐ Positionen 8101 und 8102 ‐ Zerschlagen oder Zerbrechen ‚nur gesinterter‘ Stangen aus Wolfram oder Molybdän ‐ Wolfram und Molybdän in Rohform, einschließlich nur gesinterter Stangen ‐ Abfälle und Schrott“

In der Rechtssache C-403/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 31. Juli 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 31. August 2007, in dem Verfahren

Metherma GmbH & Co. KG

gegen

Hauptzollamt Düsseldorf

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Ó Caoimh (Berichterstatter) in Wahrnehmun...

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