Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausfuhrerstattung, Schutz von Tieren beim Transport
Leitsatz (amtlich)
1. Die Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport und insbesondere ihr Art. 1 und ihr Art. 5 Abs. 3 und 7 sind dahin auszulegen, dass die für die Ausfuhrerstattungen zuständige nationale Behörde befugt ist, zu entscheiden, dass ein Tiertransport nicht im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG in der durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 geänderten Fassung durchgeführt worden ist, auch wenn der amtliche Tierarzt in Anwendung von Art. 2 Abs. 3 der genannten Verordnung bescheinigt hatte, dass dieser Transport den Bestimmungen dieser Richtlinie entspreche. Dieses Ergebnis muss die genannte Behörde auf objektive Umstände, die mit dem Wohlbefinden der Tiere in Zusammenhang stehen, stützen, die die vom Ausführer vorgelegten Unterlagen in Frage stellen können; der Ausführer hat dann gegebenenfalls zu beweisen, dass die Umstände, die die zuständige Behörde für ihre Feststellung der Nichteinhaltung der Richtlinie 91/628 in der durch die Richtlinie 95/29 geänderten Fassung angeführt hat, nicht erheblich sind.
2. Wenn ein Schiff für eine bestimmte Ladefläche vom Flaggenmitgliedstaat für den Tiertransport genehmigt worden ist, hat die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats diese Genehmigung bei der Beurteilung zugrunde zu legen, ob beim Transport die gemeinschaftlichen Tierschutzvorschriften eingehalten worden sind.
3. Die Wendung „Einhaltung der gemeinschaftlichen Tierschutzvors...