Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Personal der Europäischen Zentralbank (EZB). Übertragung der in einem nationalen Versorgungssystem erworbenen Rentenansprüche auf das Versorgungssystem der EZB. Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit. Beschäftigungsbedingungen der EZB. Fehlen innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder eines Abkommens zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der EZB
Normenkette
EUV Art. 4 Abs. 3; EUV Anhang IIIa; EUV Art. 8
Beteiligte
INPS und Repubblica italiana
WP
Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)
Repubblica italiana
Tenor
1. Die Art. 45 und 48 AEUV, Anhang VIII Art. 11 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union sowie Anhang IIIa Art. 8 Buchst. a des Beschlusses der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 9. Juni 1998 über die Verabschiedung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank in der geänderten Fassung vom 31. März 1999
sind dahin auszulegen, dass
sie, wenn zwischen der Europäischen Zentralbank (EZB) und dem betreffenden Mitgliedstaat kein Abkommen geschlossen wurde, einer Regelung oder Verwaltungspraxis dieses Mitgliedstaats, die es einem Mitarbeiter der EZB nicht gestattet, einen Betrag, der den von ihm im Versorgungssystem dieses Mitgliedstaats erworbenen Rentenansprüchen entspricht, auf das Versorgungssystem der EZB zu übertragen, nicht entgegenstehen.
Art. 4 Abs. 3 EUV verlangt jedoch gemäß dem in dieser Bestimmung verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, dass ein Mitgliedstaat, dem die EZB den Abschluss eines Abkommens im Sinne von Anhang IIIa Art. 8 Buchst. a über die Übertragung der von ihren Mitarbeitern im Versorgungssystem dieses Mitgliedstaats erworbenen Rentenansprüche auf das Versorgungssystem der EZB vorschlägt, sich aktiv und nach Treu und Gl...