Entscheidungsstichwort (Thema)
Stille Reserven, Überführung von Wirtschaftsgütern, Ausländische Betriebsstätte, Theorie der finalen Entnahme, Fremdvergleichspreis
Leitsatz (amtlich)
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der, um die es im Ausgangsverfahren geht, nicht entgegensteht, die im Fall der Überführung von Wirtschaftsgütern einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft in eine Betriebsstätte dieser Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat vorsieht, dass die mit diesen Wirtschaftsgütern verbundenen, in diesem ersten Mitgliedstaat gebildeten stillen Reserven aufgedeckt und besteuert werden und die Steuer auf diese stillen Reserven auf zehn Jahre gestaffelt erhoben wird.
Normenkette
AEUV Art. 49
Beteiligte
Verder LabTec
Verder LabTec GmbH & Co. KG
Finanzamt Hilden
Verfahrensgang
FG Düsseldorf (Beschluss vom 05.12.2013; Aktenzeichen 8 K 3664/11 F; EFG , )
Nachgehend
BFH (Urteil vom 26.03.2025; Aktenzeichen I R 5/24 (I R 99/15))
Tatbestand
„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Steuerrecht ‐ Niederlassungsfreiheit ‐ Art. 49 AEUV ‐ Beschränkungen ‐ Gestaffelte Erhebung der Steuer auf die stillen Reserven ‐ Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten ‐ Verhältnismäßigkeit“
In der Rechtssache C-657/13
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 5. Dezember 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Dezember 2013, in dem Verfahren
Verder LabTec GmbH & Co. KG
gegen
Finanzamt Hilden
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Richters A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader sowie der Richter E. Jarašiūnas und C. G. Fernlund (Berichterstatter),
General...