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EuGH Urteil vom 20.06.1991 - C-356/89, C 356/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Sicherheit von Wanderarbeitnehmern. Rechtsanspruch auf Beihilfen bei körperlicher Behinderung. Anspruch auf Leistungen bei Invalidität

Leitsatz (amtlich)

1.

Im Falle von Personen, die als Arbeitnehmer oder Selbständige den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterworfen sind oder waren, ist eine nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats vorgesehene Beihilfe, die aufgrund objektiver Kriterien Personen, die an einer ihre Beweglichkeit einschränkenden körperlichen Behinderung leiden, gewährt wird und auf die die Betroffenen einen Rechtsanspruch haben, als eine Leistung bei Invalidität iS von Art 4 Abs 1 Buchst b der EWGV 1408/71 in der durch die EWGV 2001/83 des Rates vom 2.6.1983 kodifizierten Fassung anzusehen.

2.

Stellt eine Beihilfe für Behinderte eine Leistung bei Invalidität iS von Art 4 Abs 1 Buchst b der EWGV 1408/71 dar, so schließt es Art 10 dieser Verordnung aus, daß diese Leistung allein deshalb entzogen wird, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

Normenkette

EWGV 1408/71 Art. 4 Abs. 1 Buchst. b; EWGV 1408/71 Art. 10

Beteiligte

Roger Stanton Newton

Chief Adjudication Officer

Fundstellen

  • Dokument-Index HI1151028

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