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EuGH Urteil vom 19.07.2012 - C-336/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tarifierung, Begriff Teile und Zubehör, Polierscheiben, die für eine Poliermaschine für Halbleiterscheiben bestimmt sind, Position 3919, Position 8466

Leitsatz (amtlich)

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihren Fassungen, die sich aus den Verordnungen (EG) Nrn. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003, 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004, 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 und 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006, die nacheinander zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 erlassen wurden, ergeben, ist dahin auszulegen, dass Polierscheiben, die für eine Poliermaschine zur Bearbeitung von Halbleitern ‐ die als solche in die Tarifposition 8464 (oder ab 1. Januar 2007 in die Position 8486) einzureihen ist ‐ bestimmt und getrennt von der Maschine eingeführt worden sind, sich als in der Mitte gelochte Scheiben aus einer harten Schicht aus Polyurethan, einer Schicht aus Polyurethanschaum, einer Klebeschicht und einer Schutzfolie aus Kunststoffen darstellen, weder irgendein Teil aus Metall noch irgendein Schleifmittel enthalten, mit einem flüssigen Schleifmittel für das Polieren von Wafern verwendet werden und je nach Abnutzungsgrad in bestimmten Abständen ersetzt werden müssen, als selbstklebende Flacherzeugnisse aus Kunststoffen, anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, in die Unterposition 3919 90 10 einzureihen sind.

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

Beteiligte

Société Rohm & Haas u.a

Administration des douanes et droits indirects

Receveur principal de la recette des douanes de Lyon aéroport

Direction régionale des ...

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