Entscheidungsstichwort (Thema)
NICHTIGKEITSKLAGE – VERORDNUNG – NATUERLICHE ODER JURISTISCHE PERSON – VORAUSSETZUNGEN FUER DIE ZULAESSIGKEIT DER KLAGE – BEZEICHNUNG VON SCHAUMWEINEN – VORAUSSETZUNGEN FUER DIE VERWENDUNG DES BEGRIFFS „CREMANT”. 1. Nichtigkeitsklage ° Natürliche oder juristische Personen ° Handlungen, die sie unmittelbar und individüll betreffen ° Verordnung, die die Verwendung des Begriffs „crémant” in zwei bestimmten Mitgliedstaaten hergestellten Schaumweinen vorbehält ° Inhaber einer diesen Begriff enthaltenden Marke, der ihn herkömmlicherweise für in einem anderen Mitgliedstaat hergestellte Schaumweine verwendet (EWG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 2). 2. Landwirtschaft ° Gemeinsame Marktorganisation ° Diskriminierende Unterscheidung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern ° Bezeichnung und Aufmachung der Weine ° Verwendung des Begriffs „crémant”, die nach einer besonderen Methode in zwei Mitgliedstaaten hergestellten Qualitätsschaumweinen bestimmter Anbaugebiete vorbehalten ist ° Trotz eines herkömmlichen Gebrauchs verbotene Verwendung für nach derselben Methode in einem anderen Mitgliedstaat hergestellte Weine ° Rechtswidrigkeit (EWG-Vertrag, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2; Verordnungen des Rates Nr. 3309/85, Artikel 6 Absatz 5a Buchstabe b, und Nr. 2045/89, Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c)
Leitsatz (amtlich)
1. Zwar hat eine Verordnungsbestimmung, die die Verwendung des Begriffs „crémant” unter besonderen Bedingungen in zwei Mitgliedstaaten hergestellten Qualitätsschaumweinen bestimmter Anbaugebiete vorbehält, im Hinblick auf die Kriterien des Artikels 173 Absatz 2 des Vertrages nach ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite normativen Charakter, da sie für die beteiligten Wirtschaftsteilnehmer im allgemeinen gilt; es ist jedoch nicht ausg...