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EuGH Urteil vom 15.05.2003 - C-282/00, 5 C 282/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Poseima-Programm. Sondermaßnahmen zugunsten der Azoren und Madeiras. Versand von Weißzucker, der auf den Azoren aus an Ort und Stelle geernteten Zuckerrüben erzeugt worden ist, in die übrige Gemeinschaft. Erzeugung von unter Befreiung von Abschöpfungen und/oder Zöllen eingeführtem Rohzucker aus Zuckerrüben. Begriff der „Verarbeitung der Erzeugnisse”. Begriff der „traditionellen Ausfuhren in die übrige Gemeinschaft”

Normenkette

Beschluss 91/315 EWG; EWGV 1600/92

Beteiligte

RAR

Refinarias de Açúcar Reunidas SA (RAR)

Sociedade de Indústrias Agricolas Açoreanas SA (Sinaga)

Verfahrensgang

Tribunal Judicial da Comarca de Ponta Delgada (Portugal) ()

Tenor

1. Das Raffinieren von Rohzucker zu dem Zweck, Weißzucker zu gewinnen, ist als Verarbeitung eines Erzeugnisses im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1600/92 (EWG) des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlass von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras zu betrachten.

2. Versandvorgänge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1600/92 am 1. Juli 1992 gegenwärtig, regelmäßig und erheblich waren, stellen traditionelle Ausfuhren in die übrige Gemeinschaft im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung dar. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob dies bei den von 1907 bis 1992 vorgenommenen und in der Tabelle im Vorlagebeschluss aufgeführten Vorgängen des Versandes von Zucker auf das portugiesische Festland und nach Madeira der Fall ist.

3. Es verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, auf den Azoren aus dort geernteten Zuckerrüben gewonnenen Weißzucker, für den Gemeinschaftsbeihilfen gemäß Artikel 25 der Verordnung Nr. 1600/92 einer Erzeugung von jährlich 10 000 Tonnen und Gemeinschaftsbeihilfen gewährt...

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