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EuGH Urteil vom 14.03.2013 - C-419/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Begriffe ‚Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag’ und ‚Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den ein Verbraucher geschlossen hat’. Wechsel. Wechselbürgschaft. Sicherung eines Kreditvertrags

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 5 Nr. 1 Buchst. a; Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 15 Abs. 1

Beteiligte

Česká spořitelna

Česká spořitelna, a.s

Gerald Feichter

Tenor

1. Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine natürliche Person, die mit einer Gesellschaft beruflich oder gewerblich eng verbunden ist, etwa als deren Geschäftsführer oder Mehrheitsbeteiligter, nicht als Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, wenn sie eine Wechselbürgschaft für einen Wechsel übernimmt, der als Garantie für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft aus einem Vertrag über die Gewährung eines Kredits begeben wurde. Daher kommt diese Vorschrift nicht zur Anwendung, um das zuständige Gericht für eine Klage zu bestimmen, mit der der in einem Mitgliedstaat ansässige Begünstigte eines Wechsels, der bei der Unterzeichnung nicht vollständig ausgefüllt und später vom Begünstigten vervollständigt wurde, die Ansprüche aus dem Wechsel gegen den in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Wechselbürgen geltend macht.

2. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 kommt zur Anwendung, um das zuständige Gericht für eine Klage zu bestimmen, mit der der in einem Mitgliedstaat ansässige Begünstigte eines Wechsels, der bei der Unterzeichnung nicht vollständig...

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