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EuGH Urteil vom 12.06.1986 - C-302/84

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Entscheidungsstichwort (Thema)

ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM RAAD VAN BEROEP' S-HERTOGENBOSCH. SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER. LEISTUNGEN BEI ARBEITSUNFAEHIGKEIT. ANWENDBARE RECHTSVORSCHRIFTEN. RECHTSVORSCHRIFTEN DES MITGLIEDSTAATS DER LETZTEN BESCHÄFTIGUNG. LÄNGERE BESCHÄFTIGUNGSLOSIGKEIT. UNBEACHTLICH. KEINE GLEICHZEITIGE ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN MEHRERER MITGLIEDSTAATEN

Leitsatz (amtlich)

ARTIKEL 13 ABSATZ 2 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IST DAHIN GEHEND AUSZULEGEN, DASS EIN ARBEITNEHMER, DER SEINE IM GEBIET EINES MITGLIEDSTAATS AUSGEUEBTE TÄTIGKEIT BEENDET UND DANACH NICHT IM GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS GEARBEITET HAT, WEITERHIN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES MITGLIEDSTAATS SEINER LETZTEN BESCHÄFTIGUNG UNTERLIEGT, UNABHÄNGIG DAVON, WIEVIEL ZEIT SEIT DER BEENDIGUNG DER IN REDE STEHENDEN TÄ TIGKEIT UND DEM ENDE DES ARBEITSVERHÄLTNISSES VERSTRICHEN IST.

VERWEIST ARTIKEL 13 ABSATZ 2 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 1408/71 AUF DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ALS DIE AUF EINEN ARBEITNEHMER ANWENDBAREN RECHTSVORSCHRIFTEN, SO HAT DIES ZUR FOLGE, DASS NUR DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES MITGLIEDSTAATS AUF IHN ANWENDBAR SIND.

Normenkette

EWGV 1408/71 Art. 13 Abs. 2 BUCHSTABE A

Beteiligte

A. A. Ten Holder

Bestuur van de Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

Tenor

1) ARTIKEL 13 ABSATZ 2 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IST DAHIN GEHEND AUSZULEGEN, DASS EIN ARBEITNEHMER, DER SEINE IM GEBIET EINES MITGLIEDSTAATS AUSGEUEBTE TÄTIGKEIT BEENDET UND DANACH NICHT IM GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS GEARBEITET HAT, WEITERHIN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES MITGLIEDSTAATS SEINER LETZTEN BESCHÄFTIGUNG UNTERLIEGT, UNABHÄNGIG DAVON, WIEVIEL ZEIT SEIT DER BEENDIGUNG DER IN REDE STEHENDEN TÄTIGKEIT UND DEM ENDE DES ARBEITSVERHÄLTNISSES VE...

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