Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Steuerrecht. Mehrwertsteuer. Befugnis der Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden. Eintrittsberechtigung für Vergnügungsparks und Jahrmärkte. Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Leistungen von ortsgebundenen und ortsungebundenen Schaustellern. Vergleichbarkeit. Kontext. Sicht des Durchschnittsverbrauchers. Gerichtliches Sachverständigengutachten
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 98; EGRL 112/2006 Anhang III Nr. 7
Beteiligte
Phantasialand
Phantasialand
Finanzamt Brühl
Verfahrensgang
FG Köln (Beschluss vom 25.08.2020; Aktenzeichen 8 K 1092/17; EFG 2020,, 1638)
Tenor
Art. 98 in Verbindung mit Anhang III Nr. 7 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die Leistungen von ortsungebundenen Schaustellern einerseits und ortsgebundenen Schaustellerunternehmen in Gestalt von Freizeitparks andererseits unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegen, nämlich einem ermäßigten Satz und dem Regelsteuersatz, sofern der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird. Das Unionsrecht verbietet nicht, dass das vorlegende Gericht, wenn es bei der Prüfung, ob der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird, besondere Schwierigkeiten hat, nach Maßgabe des nationalen Rechts ein Sachverständigengutachten einholt.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 25. August 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 28. August 2020, in dem Verfahren
Phantasialand
gegen
Finanzamt Brühl
erlässt
DER...