Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtigkeitsklage. Freier Dienstleistungsverkehr. Entsendung von Arbeitnehmern. Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen. Entlohnung. Entsendungsdauer. Bestimmung der Rechtsgrundlage. Änderung einer bestehenden Richtlinie. Missbrauch von Befugnissen. Diskriminierungsverbot. Erforderlichkeit. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Reichweite des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs. Straßenverkehr. Anwendungsbereich. Grundsätze der Rechtssicherheit und der Normenklarheit
Normenkette
Richtlinie (EU) 2018/957; Verordnung (EG) Nr. 593/2008; AEUV Art. 58; AEUV Art. 9; AEUV Art. 53; AEUV Art. 62
Beteiligte
Ungarn/ Parlament und Rat
Ungarn
Europäisches Parlament
Rat der Europäischen Union
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Ungarn trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union.
3. Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, das Königreich Schweden und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 2. Oktober 2018,
Ungarn, vertreten durch M. Z. Fehér, G. Tornyai und M. M. Tátrai als Bevollmächtigte,
Kläger,
gegen
Europäisches Parlament, vertreten durch M. Martínez Iglesias, L. Visaggio und A. Tamás als Bevollmächtigte,
Beklagter,
unterstützt durch
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch J. Möller und S. Eisenberg als Bevollmächtigte,
Französische Republik, vertreten durch E. de Moustier, A.-L. Desjonquères, C. Mosser und R. Coesme als Bevollmächtigte,
Königreich der Niederlande, vertreten durch M. K. Bulterman, C. Schillemans und J. Langer als Bevollmächtigte,
Europäische Kommission, vertreten durch L. Havas, M. Kellerbauer, B.-R. ...