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EuGH Urteil vom 07.07.1994 - C-146/93, C 146/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wanderarbeitnehmer. Rentenanspruch vom 60. Lebensjahr an. Ort der Entstehung und Bestimmung des Rentensatzes

Leitsatz (amtlich)

Die Art 3 Abs 1 und 49 EWGV 1408/71, in der durch die EWGV 2001/83 vom 2.6.1983 geänderten und aktualisierten Fassung sind dahin auszulegen, daß es danach nicht unzulässig ist, wenn nach der gesetzlichen Grundregelung eines Mitgliedstaats einem Arbeitnehmer mit einem Lebensalter von weniger als 65 Jahren, der in diesem Mitgliedstaat und in einem anderen Mitgliedstaat, wo der Rentenanspruch nicht vor dem 65. Lebensjahr entsteht, Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, vom 60. Lebensjahr an ein Rentenanspruch zusteht, die in letzterem Mitgliedstaat zurückgelegten Zeiten nur zur Bestimmung des Satzes der Renten zu berücksichtigen, die vom Träger des ersteren Staates unmittelbar festgestellt werden kann.

Normenkette

EWGV 1408/71 Art. 3 Abs. 1; EWGV 1408/71 Art. 49

Beteiligte

Hugh McLachlan

Caisse Nationale d'Assurance Vieillesse des Travailleurs Salariés de la Région d'Ile-de-France

Fundstellen

  • Haufe-Index 1151940
  • EuGHE I 1994, 3229
  • SozR , 3

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