Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährung von Arbeitslosengeld. Ablehnung der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten mit in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten. Anwendbarkeit des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung durch eine Übertragung der im Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-227/89 aufgestellten Grundsätze auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung anstelle der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Übertragung der Rönfeldt-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auf eine Wanderarbeitnehmerin, die vor dem Wirksamwerden des EG-Vertrags in ihrem Heimatstaat von der Freizügigkeit Gebrauch macht. Berufung einer Wanderarbeitnehmerin auf eine gegenüber der Verordnung Nr. 1408/71 günstigere Rechtslage, welche sich aus einem bilateralen Abkommen zwischen zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergibt
Normenkette
EGVtr Art. 234; EGV (jetzt Art. 39 ) Art. 48; EGV (jetzt Art. 42 ) Art. 51; Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) (Österreich) § 14 Abs. 5
Beteiligte
Kaske
Doris Kaske
Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien
Verfahrensgang
VwGH Wien (Österreich) ()
Tenor
1. Die vom Gerichtshof im Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-227/89 (Rönfeldt) aufgestellten Grundsätze, wonach die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, unangewendet bleiben können und auf den einem Mitgliedstaat angehörenden Arbeitnehmer weiterhin ein bilaterales Abkommen angewandt werden kann, an dessen Stelle diese Verordnung eigentlich getreten ist, gelten auch dann, wenn der betreffend...