Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen. Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen. Ablehnung der Bewerbung einer Frau für eine Beförderungsstelle. Anrechnung von Teilzeitbeschäftigung für die Berechnung von Dienstzeiten im Rahmen der Berwerbung. Rangstelle von Beamten in einer „Beförderungsliste”. Anwendung von Art. 119 EGV auf Beamte
Normenkette
EGV Art. 177; EGVtr Art. 234; EGV Art. 119; EWGRL 117/75 des Rates; Richtlinie 76/207/EWG des Rates; LbV § 13 Abs. 2 S. 2
Beteiligte
Hellen Gerster
Freistaat Bayern
Verfahrensgang
VG Ansbach ()
Tenor
1.
Artikel 119 EG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß er auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anwendbar ist.
2.
Eine nationale Bestimmung, die vorschreibt, daß bei der Berechnung von Dienstzeiten von Beamten die Zeiten einer Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens der Hälfte bis zu zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit nur zu zwei Dritteln gezählt werden, fällt nicht unter Artikel 119 EG-Vertrag und die Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen.
3.
Die Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen steht einer nationalen Regelung entgegen, die vorschreibt, daß bei der Berechnung von Dienstzeiten von Beamten die Zeiten einer Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindes...