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EuGH Urteil vom 02.05.1996 - C-206/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesarbeitsgericht (Deutschland). Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit. Krankenversicherung, Arbeitnehmer, der sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat aufhält, Anspruch auf die Leistungen, die der Zustand des Kranken erfordert, Tragweite, Geldleistungen, die zum Ausgleich des Verdienstausfalls des kranken Arbeitnehmers bestimmt sind, Einbeziehung, Lohnzahlung nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, Unerheblichkeit (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii). Arbeitsunfähigkeit, Anerkennungspflicht, Grenzen, Erbringung von Nachweisen durch den Arbeitgeber, anhand deren sich feststellen lässt, daß der Arbeitnehmer mißbräuchlich oder betrügerisch gehandelt hat, Zulässigkeit, Erfordernis zusätzlichen Beweises seitens des Arbeitnehmers, Unzulässigkeit (Verordnung Nr. 574/72 des Rates, Artikel 18 Absätze 1 bis 5)

Leitsatz (amtlich)

1. Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 gilt für eine nationale Regelung, nach der ein Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit für eine bestimmte Zeit Anspruch auf Lohnfortzahlung hat, auch dann, wenn die Vergütung erst eine bestimmte Zeit nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zu zahlen ist.

In dem diese Bestimmung voraussetzt, daß der Zustand des Kranken unverzueglich Leistungen erfordert, verlangt sie nämlich zum einen die Feststellung, daß medizinisch gesehen eine unverzuegliche Leistung erforderlich ist. Zum anderen gilt sie insofern nicht nur für unverzueglich erforderliche Sachleistungen, sondern bedeutet darüber hinaus, daß die betroffene Person in einem solchen Notfall auch entsprechende Geldleistungen beanspruchen kann, die im wesentlichen dazu bestimmt...

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