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BVerwG Beschluss vom 18.08.2000 - 1 DB 14.99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Postbeamter des einfachen Dienstes. Verlust der Dienstbezüge. Empfehlung einer Belastungserprobung am Arbeitsplatz bei gleichzeitig attestierter Arbeitsunfähigkeit. beschränkte Dienstfähigkeit nach Rücksprache beim Arzt bejaht. insoweit Aufrechterhaltung des Verlustfeststellungsbescheides. Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für die Zahlung von Krankengeld nur für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung von Bedeutung. Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge

Normenkette

BBesG § 9; BDO § 121; Reha-AnglG § 10 Nr. 5; SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 92; SGB VI § 15 Abs. 1 Nr. 3

Verfahrensgang

BDIG (Beschluss vom 11.03.1999; Aktenzeichen V BK 20/98)

Tenor

Auf die Beschwerde des Posthauptschaffners … wird der Beschluss des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V – … –, vom 11. März 1999 aufgehoben.

Der undatierte, dem Beamten am 16. Oktober 1998 zugestellte Bescheid des Leiters der Niederlassung Briefpost O.… der Deutschen Post AG wird dahin geändert, dass der Verlust der Dienstbezüge in der Zeit zwischen dem 5. und 9. Oktober 1998 für zwei Tage, zwischen dem 12. und 16. Oktober 1998 für drei Tage, zwischen dem 19. und 23. Oktober 1998 für drei Tage und am 26. Oktober 1998 eingetreten ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen haben der Bund zu zwei Siebteln und der Beamte zu fünf Siebteln zu tragen.

Tatbestand

I.

Der als Briefzusteller eingesetzte Beamte stellte sich nach einem im Februar 1998 erlittenen Dienstunfall u.a. am 10. und 11. September 1998 dem Postbetriebsarzt Dr. Sch.… zur ärztlichen Untersuchung vor. Dieser bescheinigte dem Beamten Dienstfähigkeit ab dem 1. Oktober 1998 mit der Maßgabe, dass das Tragen schwerer Lasten von mehr als 10 kg Gewicht für die Dauer von vier Wochen vermieden werden solle. Am 16. September 1998 ließ sich der Beamte in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik – BGU – F.… untersuchen. Der begutachtende Arzt, der Oberarzt Dr. M.…, attestierte ihm Arbeitsunfähigkeit bis zum 21. Oktober 1998 und leitete gleichzeitig zum 5. Oktober 1998 eine vierwöchige “Belastungserprobung” ein. Er empfahl in der mit dieser Bezeichnung gemeinten Arbeitseingewöhnungsphase, die tägliche Arbeitszeit des Beamten auf vier Stunden in der ersten, fünf Stunden in der zweiten, sechs Stunden in der dritten und sieben Stunden in der vierten Woche zu reduzieren. Sofern die betrieblichen Abläufe einen stundenweisen Einsatz nicht zuließen, solle die “Belastungserprobung” ganztägig durchgeführt werden, z.B. in der ersten Woche vollschichtig an zwei, in der zweiten und dritten Woche vollschichtig an drei und in der vierten Woche vollschichtig an vier Tagen. Zu vermeiden seien alleiniges Heben und Tragen von Lasten und eine starke Beanspruchung der rechten Hand.

Der Leiter der Niederlassung Briefpost O.… der Deutschen Post AG stellte mit undatiertem Bescheid, zugestellt am 16. Oktober 1998, den Verlust der Dienstbezüge des Beamten wegen schuldhaften ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst fest und führte zur Begründung aus: Entgegen seiner Aufforderung habe der Beamte die von der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik in F.… empfohlene “Belastungserprobung” bislang nicht angetreten. Er, der Beamte, habe sich am 5. Oktober 1998 morgens vor Dienstbeginn mit der Begründung krankgemeldet, ausweislich der ihm von der BGU F.… ausgestellten Bescheinigung sei er bis zum 21. Oktober 1998 arbeitsunfähig. Das Attest rechtfertige das Fernbleiben vom Dienst jedoch nicht, da es gängige Praxis sei, Patienten, die an einer “Belastungserprobung” teilnähmen, für die Dauer der Maßnahme krankzuschreiben.

Gegen den Bescheid hat der Beamte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und im Wesentlichen geltend gemacht: Der Leiter des Zustellstützpunkts M.…, F.…, habe ihn am 2. Oktober 1998 entgegen den einschränkenden Empfehlungen der die “Belastungserprobung” befürwortenden ärztlichen Stelle aufgefordert, eine vollschichtige Tätigkeit als Postzusteller durchzuführen. Da die Anordnung rechtswidrig gewesen sei, habe er ihr nicht Folge leisten müssen.

Das Bundesdisziplinargericht hat den angefochtenen Bescheid, den es aufgrund eines Bearbeitervermerks dem 15. Oktober 1998 zugeordnet hat, mit Beschluss vom 11. März 1999 für die Zeit vom 5. Oktober 1998 bis mindestens 26. Oktober 1998 aufrechterhalten. Zur Begründung heißt es: Der Beamte sei zwischen dem 5. und 26. Oktober 1998 schuldhaft dem Dienst ferngeblieben, so dass er für diesen Zeitraum den Anspruch auf seine Dienstbezüge verloren habe. Die zeitliche Begrenzung bis zum 26. Oktober 1998 ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem die Verlustfeststellung treffenden Bescheid, folge aber aus dem Umstand, dass der Beamte sich am 28. Oktober 1998 einer Operation in der Klinik für Handchirurgie Bad N.… habe unterziehen müssen und deshalb davon auszugehen sei, dass er sich spätestens am 27. Oktober 1998 dort zur Aufnahme habe einfinden müssen und seitdem krankheitsbedingt nicht mehr zur Dienstleistung verpflichtet gewesen sei. Auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik F.… vom 16. Oktober 1998 könne sich der Beamte nicht berufen. Er habe das Attest nicht isoliert von der am selben Tag von dieser Klinik empfohlenen “Einleitung einer Belastungserprobung” im Rahmen einer vierwöchigen Therapie sehen dürfen, die am 5. Oktober 1998 habe beginnen sollen. Beide Stellungnahmen stellten eine Einheit dar; die “Belastungserprobung” sei gerade deshalb eingeleitet worden, weil der Beamte trotz noch nicht völliger gesundheitlicher Wiederherstellung in eingeschränktem Maße und sich von Woche zu Woche steigernd als Postzusteller wieder in den Dienstbetrieb habe eingegliedert werden sollen. Die Behauptung, der Betriebsleiter F.… habe entgegen der Empfehlung der Klinik für die Zeit vom 5. Oktober 1998 an eine vollschichtige Tätigkeit des Beamten angeordnet, sei unglaubhaft.

Der Beamte hat rechtzeitig Beschwerde eingelegt und zur Begründung seine Behauptung wiederholt, F.… habe ihn am 2. Oktober 1998 angewiesen, bereits ab dem 5. Oktober 1998 vollschichtig an fünf Tagen in der Woche tätig zu werden.

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Das Bundesdisziplinargericht hätte die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge nicht in vollem Umfang aufrecht erhalten dürfen.

Gemäß § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Gemäß § 9 Satz 3 BBesG ist der Verlust der Dienstbezüge festzustellen. Da die Feststellung rückwirkend möglich ist (stRspr, z.B. Beschluss vom 19. Juli 2000 – BVerwG 1 DB 4.00 –), konnte der angefochtene Bescheid zulässigerweise auch den Zeitraum vor seiner Zustellung an den Beamten erfassen.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Satz 1 BBesG sind nicht für den gesamten Zeitraum zwischen dem 5. und 26. Oktober 1998 erfüllt. Der Beamte war gesundheitlich nur in der Lage, in dem durch die Empfehlung der BGU F.… vom 16. September 1998 für die “Belastungserprobung” gezogenen Rahmen, d.h. unter erleichterten Arbeitsbedingungen entweder täglich mit reduzierter Stundenzahl oder vollschichtig unter Einschränkung der Zahl der Arbeitstage Dienst zu leisten. Da der Dienstvorgesetzte dem Vortrag des Beamten, der Dienststellenleiter F.… habe einen vollschichtigen Dienst angeordnet, nicht entgegengetreten ist, sondern nur bestritten hat, sich über die Vorgaben in der Empfehlung der BGU F.… vom 16. September 1998 hinweggesetzt zu haben, geht der Senat davon aus, dass der Beamte zwischen dem 5. und 9. Oktober 1998 an zwei Tagen, zwischen dem 12. und 16. Oktober 1998 an drei Tagen, zwischen dem 19. und 23. Oktober 1998 an drei Tagen und am 26. Oktober 1998 zur Dienstleistung verpflichtet und imstande war. Insoweit, wie der Beamte die zeitlich und belastungsmäßig beschränkte Dienstleistung verweigert hat, ist er dem Dienst ungenehmigt und schuldhaft ferngeblieben. Darüber hinaus war er infolge unfallbedingter Dienstunfähigkeit zur Dienstleistung nicht verpflichtet und bedurfte deshalb keiner Genehmigung zum Fernbleiben. Sein Fernbleiben war erlaubt.

Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Beamte zwischen dem 5. und 26. Oktober 1998 eingeschränkt dienstfähig war. Wie der Oberarzt der Abteilung Hand- und Plastische Chirurgie der BGU F.…, Dr. M.…, auf Anfrage des Senats klargestellt hat, wurde die als Belastungserprobung in der Überzeugung empfohlen, dass der Beamte gesundheitlich in der Lage war, im Umfang der vorgeschlagenen zeitlichen und belastungsmäßigen Einschränkungen Dienst zu leisten. Sinn der beschränkten Arbeitsleistung war es, die bei beginnender Belastung auftretenden Anfangsbeschwerden durch eine langsame Gewöhnung der rechten Hand an die zunehmende Belastung im Dienst zu überwinden.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der BGU F.… vom 16. September und 21. Oktober 1998, die den Zeitraum bis 28. Oktober 1998 abdecken, widersprechen der Feststellung der beschränkten Dienstfähigkeit des Beamten nicht. Der Begriff der “Arbeitsunfähigkeit”, der dem Beamtenrecht fremd ist, entstammt dem Arbeits- und Sozialrecht. In der sozialrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es eine prozentual bemessene Arbeitsunfähigkeit nicht gibt (BSG, Urteil vom 26. Juli 1978 – 3 RK 26/76 – ≪SozSich 1979, 22≫). Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkt einsatzfähig sind, gelten deshalb als arbeitsunfähig. Insofern unterscheidet sich das Arbeits- und Sozialrecht vom öffentlichen Dienstrecht mit seinem Institut der beschränkten Dienstfähigkeit. Wäre der Beamte als Arbeitnehmer Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung – was er gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht ist –, wäre er in der Tat arbeitsunfähig gewesen. Auf Angehörige der gesetzlichen Krankenversicherung und nicht auf Beamte dürfte die Praxis der BGU F.…, Teilnehmern an einer Belastungserprobung Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auszustellen, auch ausgerichtet sein. Gesetzlich Krankenversicherte haben bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V) als Geldleistung für den krankheitsbedingten Lohnausfall bei Arbeitsunfähigkeit (von Maydell, GK-SGB V, § 44 Rn. 3). Die Einstandspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung rechtfertigt sich aus dem Wesen der Belastungserprobung als medizinischer Maßnahme der Rehabilitation (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI und § 10 Nr. 5 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation ≪BGBl I S. 1881≫), die auf die Behandlung krankheitsbedingter motorischer, sensorischer und psychischer Funktionseinschränkungen gerichtet ist und die Wiederherstellung, Verbesserung oder Kompensation der krankheitsbedingt eingeschränkten Funktionen und Fähigkeiten zum Ziel hat (vgl. § 92 SGB V i.V.m. Nr. 50.1 und 50.2 der Richtlinien über die Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln in der kassen- und vertragsärztlichen Versorgung ≪abgedruckt bei von Maydell, a.a.O., § 92 Anhang 8≫). Für Beamte sind Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als Voraussetzung für die Gewährung von Krankengeld ohne Bewandtnis; denn ihr Anspruch auf Besoldung nach § 3 Abs. 1 BBesG wird mangels eines Ausschlusstatbestandes von einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit nicht berührt.

Zu Unrecht beanstandet der Beamte den durch Dr. M.… erhobenen Befund, er sei im Umfang der am 25. September 1998 angeordneten und als Anordnung von ihm am 1. Oktober 1998 zur Kenntnis genommenen und unterschriftlich bestätigten “Belastungserprobung” mit den empfohlenen zeitlichen und belastungsmäßigen Einschränkungen dienstfähig. Der Befund steht im Einklang mit der Feststellung des Postbetriebsarztes Dr. Sch.… vom 21. September 1998, der Beamte sei ab dem 1. Oktober 1998 mit der Einschränkung dienstfähig, dass das Tragen schwererer Lasten als 10 Kilogramm für die Dauer von vier Wochen vermieden werden solle. Die prognostizierten möglichen Schmerzen am Handgelenk bei beginnender Belastung hat Dr. M.… als Anfangsbeschwerden bezeichnet, die durch eine Gewöhnung an die zunehmende Belastung im Dienst zu überwinden seien. Der Senat hat trotz des damaligen Einwands des Beamten, eine vorhergehende Operation habe keine Verbesserung seines Gesundheitszustands bewirkt, keinen Anlass, an dieser Einschätzung zu zweifeln. Fehler in Form oder Funktion des Bewegungsapparates lassen sich regelmäßig nicht allein durch medizinische Eingriffe korrigieren, sondern nur in Verbindung mit einem nachfolgenden Training, in dem die betroffenen Körperteile einer sich steigernden Belastung ausgesetzt werden. Beschwerden zu Beginn des Trainings sind dabei nicht ungewöhnlich. Der Feststellung der beschränkten Dienstfähigkeit ab dem 5. Oktober 1998 steht auch nicht entgegen, dass der Beamte für den 28. Oktober 1998 mit Prof. Dr. L.… von der Klinik für Handchirurgie in Bad N.… einen Operationstermin vereinbart hatte. Da die Notwendigkeit eines operativen Eingriffs nichts über den Grad einer gesundheitlichen Beeinträchtigung aussagt, wird durch sie die Dienstunfähigkeit eines Betroffenen nicht indiziert. Der Hinweis von Dr. M.…, er habe bereits anlässlich einer Vorstellung des Beamten im August 1998 die schrittweise Wiederaufnahme des Dienstes ab dem 31. August 1998 empfohlen, diese Empfehlung sei aber nicht in die Tat umgesetzt worden, gibt gegen die Annahme der Dienstfähigkeit des Beamten ab dem 5. Oktober 1998 nichts her, sondern enthält die – vorliegend unmaßgebliche – Information, dass der Beamte auch schon vorher für dienstfähig gehalten wurde, seine Dienststelle ihn aber nicht zur Wiederaufnahme des Dienstes aufgefordert hat.

Der Beamte hat schuldhaft, und zwar mindestens fahrlässig, gehandelt.

Einem schuldausschließenden Irrtum ist der Beamte nicht erlegen. Er hat den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der BGU F.… nicht die Aussage entnommen, zu keiner Dienstleistung fähig zu sein. Zwar hat er sich zur Rechtfertigung seines Fernbleibens vom Dienst gegenüber seiner Dienststelle auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 16. September 1998 berufen. Er hat im Beschwerdeverfahren jedoch eingeräumt, nicht der Auffassung gewesen zu sein, dass die Bescheinigung seine Verpflichtung zur Teilnahme an der “Belastungserprobung” ausschließe, sondern gewusst zu haben, dass er entsprechend der Empfehlung wieder in den Dienstbetrieb eingegliedert werden solle und dabei mitwirken müsse. Er hat seine Teilnahme an der als “Belastungserprobung” bezeichneten vierwöchigen Arbeitseingewöhnungsphase entsprechend der von ihm am 1. Oktober 1998 zur Kenntnis genommenen Anordnung als Dienst angesehen.

Der Beamte hat im gerichtlichen Verfahren behauptet, sein Dienststellenleiter habe ihn aufgefordert, entgegen der ärztlichen Empfehlung an fünf Tagen in der Woche vollschichtig Dienst zu leisten. Der Akteninhalt gibt dafür nichts her. Vielmehr hat sich der Beamte nach einer mit dem Namen “T.…” gezeichneten Mitteilung seiner Dienststelle an die Personalstelle vom 5. Oktober 1998 an diesem Tag “vor Dienstbeginn (06.40 Uhr) um 6.03 Uhr bei Herrn G.…, VID-Kraft beim ZSPL M.…, krank” gemeldet; dabei soll er “auf seine letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die bis zum 21.10.98 ausgestellt war”, verwiesen haben. Selbst wenn aber die Behauptung des Beamten zutrifft, war er nicht berechtigt, dem Dienst eigenmächtig fernzubleiben. Er hätte sich vielmehr an die nächst höhere Dienststelle wenden und versuchen müssen, die Angelegenheit zu seinen Gunsten klären zu lassen. Diese Handlungsalternative hätte der Beamte als verpflichtend (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 2 BBG) erkennen können. Indem er sie nicht in Betracht gezogen hat, hat er die ihm mögliche und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen und ist dem Dienst vorwerfbar ungenehmigt ferngeblieben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 2, Abs. 3, § 115 Abs. 5 Satz 1, Abs. 9 BDO. Für die Ermittlung der Kostenquote hat der Senat die Tage des ungenehmigten Fernbleibens des Beamten vom Dienst zu den Tagen des erlaubten Fernbleibens in Beziehung gesetzt und dabei zu Lasten des Beamten berücksichtigt, dass auch die drei dienstfreien Wochenenden, die in den Zeitraum des Fernbleibens fallen, an der Verlustfeststellung teilnehmen (vgl. Beschluss vom 20. Juli 1981 – 1 DB 5.81 – ≪BVerwG DokBer B 1981, 275 = BVerwGE 73, 227≫).

Unterschriften

Albers, Gatz, Dörig

Fundstellen

  • Dokument-Index HI1351566

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