Tenor
1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 07.08.2024 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus, Az. 3 O 388/18, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerinnen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst und die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Nebenintervention zu je 1/2 zu tragen haben.
2. In der Berufungsinstanz haben die Klägerinnen ihre außergerichtlichen jeweils selbst und die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu je 1/2 zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten zu 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 200.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerinnen als gesetzliche Krankenversicherung sowie gesetzlicher Pflegeversicherer begehren, mit der Berufung nur noch von der Beklagten zu 2, die Feststellung der Ersatzpflicht für alle entstandenen und zukünftigen Schäden aufgrund einer behaupteten fehlerhaften ärztlichen Behandlung der Kindesmutter des am ...2010 geborenen Kindes ... (Vorname) (Name01) im Hause der Beklagten zu 2.
Die Betreuung der Kindesmutter erfolgte durch den Frauenarzt, den Beklagten zu 1. Dieser stellte in der 7./8. SSW eine Risikoschwangerschaft aufgrund rascher Schwangerschaftsfolge bei Vielgebärender, familiärer Belastung wegen Diabetes, Zustand nach Mangelgeburt sowie Hyperthyreose fest. Bei der Untersuchung durch den Beklagten zu 1 am 09.06.2010 wu...