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BGH Urteil vom 05.06.2003 - I ZR 192/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Urheberrechtlich geschütztes Bauwerk. Vervielfältigungs- und Verbreitungsverbot durch Fotografien. Urheberrechtliche Schrankenbestimmung bezüglich nicht an öffentlichen Straßen befindlichen Gebäudeteilen. Schöpferische Leistung eines Lichbildwerks

Leitsatz (amtlich)

a) Das Recht, ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk durch Lichtbild zu vervielfältigen, umfasst nur Fotografien, die von einem für das Publikum allgemein zugänglichen Ort aus aufgenommen worden sind.

b) Die in einem Lichtbildwerk liegende schöpferische Leistung kann auch dadurch übernommen werden, dass das auf der geschützten Fotografie abgebildete Objekt nachgestellt und auf dieselbe Weise fotografiert wird.

Normenkette

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 5; UrhG § 16 Abs. 1; UrhG § 59 Abs. 1

Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 15.06.2000)

LG München I ()

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des OLG München v. 15.6.2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist Erbin des während des Berufungsverfahrens am 19.2.2000 verstorbenen Künstlers Friedensreich Hundertwasser (im Folgenden: Kläger).

Der Kläger war ein weltweit anerkannter bildender Künstler, der auch für Bauwerke Entwürfe fertigte. Eines der bekanntesten architektonischen Werke, die unter Beteiligung des Klägers entstanden sind, ist das 1986 fertig gestellte, nach ihm benannte Hundertwasser-Haus in Wien, ein Wohn- und Geschäftshaus an der Ecke Löwen-/Kegelgasse im 3. Bezirk. Der Kläger ließ seit Jahren eine von ihm besonders bearbeitete Fotografie des Hundertwasser-Hauses als Postkarte vertreiben, die die beiden über Eck liegenden Frontseiten des Hauses wiedergibt. Der für die Perspektive günstige erhöhte Standort des Fotografen befand sich dabei in einer Wohnung in einem gegenüberliegenden Haus.

Die Beklagte ist das Großhandelsunternehmen M. ... Sie vertreibt eine nicht vom Kläger stammende Abbildung des Hundertwasser-Hauses als gerahmten Druck zum Preis von 199 DM mit folgendem Werbetext:

- Hundertwasser-Haus

- Kunstdrucke im Unikatrahmen

- Handbemalter Unikat-/Modellrahmen

- Hochwertige Oberflächenveredelung

Diese Aufnahme des Hundertwasser-Hauses ist ebenfalls aus einer gegenüber dem Straßenniveau erhöhten Perspektive gemacht worden, und zwar aus einer in einem oberen Stockwerk des gegenüberliegenden Hauses Löwengasse 28 befindlichen Privatwohnung. Die gerahmte Abbildung ist nachstehend verkleinert und in schwarz-weiß wiedergegeben:

Der Kläger hat in diesen Drucken eine - von § 59 UrhG nicht gedeckte - Vervielfältigung seines architektonischen Werkes gesehen. Darüber hinaus hat er geltend gemacht, dass es sich bei dem von der Beklagten angebotenen Druck um eine Kopie der Fotografie handele, die er für die von ihm vertriebene Postkarte verwendet habe. Er hat überdies die Ansicht vertreten, dass das Verhalten der Beklagten auch einen Wettbewerbsverstoß darstelle, weil sich die Drucke in Perspektive, Proportionen und Aufmachung bewusst an die vom Kläger vertriebene Abbildung anlehnten. Er hat die Beklagte auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten beantragt.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, bei der von ihr vertriebenen Abbildung handele es sich um die Aufnahme eines Bauwerks, das sich bleibend an öffentlichen Straßen befinde. Alles, was auf der von ihr vertriebenen Aufnahme zu sehen sei, sei auch von der Straße oder von der Terrasse des im ersten Obergeschoss des Hundertwasser-Hauses befindlichen Cafés aus zu sehen.

Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG München ZUM 2001, 76).

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat eine Urheberrechtsverletzung der Beklagten ebenso verneint wie einen Wettbewerbsverstoß. Zur Begründung hat es ausgeführt:

In urheberrechtliche Befugnisse des Klägers an dem abgebildeten Bauwerk habe die Beklagte nicht eingegriffen. Die Beklagte berufe sich mit Recht auf die Schrankenbestimmung des § 59 UrhG. Beide Voraussetzungen dieser Bestimmung seien erfüllt. Zum einen sei auf der beanstandeten Aufnahme ein Gebäude abgebildet, das sich bleibend an öffentlichen Straßen befinde. Zum anderen beschränke sich die Abbildung auf die nach § 59 Abs. 1 UrhG freigestellte äußere Ansicht. Auf den Blickwinkel stelle die gesetzliche Schrankenbestimmung nicht ab. Vielmehr sei es ausreichend, dass die abgebildeten Teile des Gebäudes von der öffentlichen Straße aus zu sehen seien. Die vom LG vertretene Gegenansicht führe zu unerfreulichen Abgrenzungsschwierigkeiten; es bestehe kein vernünftiger Grund dafür, die fotografische Abbildung anders zu behandeln als beispielsweise eine Zeichnung, die das Gebäude in der Ansicht von einem frei gewählten Punkt aus wiedergebe.

Urheberrechtliche Befugnisse des Klägers an der von ihm gestalteten und vertriebenen Postkarte mit der Abbildung des Hundertwasser-Hauses seien ebenfalls nicht verletzt. Bei der von der Beklagten verwendeten Aufnahme handele es sich um eine schlichte Fotografie; die vom Kläger vorgenommenen Veränderungen und Verfremdungen seien gerade nicht übernommen worden. Insofern scheide auch der beanspruchte wettbewerbsrechtliche Schutz aus. Die Wiederholung einer fotografischen Aufnahme aus derselben Perspektive sei grundsätzlich zulässig. Außerdem dürfe der Urheber die Schrankenbestimmung des § 59 UrhG nicht dadurch umgehen, dass er sein Werk aus allen attraktiven Perspektiven ablichte, um fremde Aufnahmen, die diese Perspektiven nutzen, wettbewerbsrechtlich zu unterbinden. Schließlich könne es der Beklagten auch nicht als unlauter angelastet werden, dass sie die von ihr vertriebene Aufnahme "Hundertwasser-Haus" genannt habe.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Die Klägervertreterin hat mitgeteilt, dass eine näher bezeichnete Stiftung testamentarische Erbin des Klägers sei. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Das Rubrum ist entsprechend geändert worden.

Soweit die Beklagte geltend macht, dieser Stiftung stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil der Kläger alle Rechte an seinen Werken auf die G. AG in Gl. übertragen habe, kann sie damit im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Die Beklagte zieht nicht die Erbenstellung der Stiftung in Zweifel, sondern trägt - erstmals in der Revisionsinstanz - vor, dass der Kläger lange vor seinem Tode die hier geltend gemachten Rechte an einen Dritten abgetreten habe und daher selbst nicht aktivlegitimiert gewesen sei. Damit trägt die Beklagte - was ihr in der Revisionsinstanz verwehrt ist (§ 561 Abs. 1 ZPO a. F.) - neue Tatsachen vor.

2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht eine Verletzung urheberrechtlicher Befugnisse des Klägers verneint. Die Beklagte kann sich vorliegend nicht auf die Schrankenbestimmung des § 59 UrhG berufen.

a) Das Berufungsgericht ist unbeanstandet davon ausgegangen, dass der Kläger Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union war und seine Werke daher nach § 120 Abs. 2 Nr. 2i.V. mit Abs. 1 UrhG in Deutschland Schutz genießen. Unabhängig davon stünde dem Kläger nach § 121 Abs. 4 UrhG i.V. mit Art. 5 Abs. 1 RBÜ derselbe Schutz zu wie jedem Urheber deutscher Staatsangehörigkeit.

b) Dass das Hundertwasser-Haus als Werk der Baukunst Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 4i.V. mit Abs. 2 UrhG genießt, ist mit Recht zwischen den Parteien nicht im Streit. Ebenso unbestritten ist, dass der Kläger dieses Bauwerk zumindest als Miturheber geschaffen hat. Ob neben ihm noch der Architekt als Miturheber in Betracht kommt (vgl. dazu ÖOGH Medien und Recht 2003, 41

- Hundertwasser-Haus), ist für den Unterlassungsantrag ohne Bedeutung (§ 8 Abs. 2 S. 3 UrhG); für den Auskunfts- und für den Feststellungsantrag ist zu Gunsten des Klägers von seiner alleinigen Urheberschaft auszugehen, weil das Berufungsgericht diese Frage offen gelassen hat.

c) In dem Druck der Fotografien des Hundertwasser-Hauses durch die Beklagte liegt eine Vervielfältigung des Bauwerks nach § 16 Abs. 1 UrhG. Ob diese Vervielfältigung und die Verbreitung (§ 17 Abs. 1 UrhG) urheberrechtlich zulässig sind, richtet sich in erster Linie danach, ob die Beklagte die Schrankenbestimmung des § 59 UrhG für sich in Anspruch nehmen kann. Diese Frage ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zu verneinen.

aa) Das Hundertwasser-Haus befindet sich bleibend an öffentlichen Straßen in Wien. Die territoriale Beschränkung des Geltungsanspruchs des deutschen Urheberrechts steht einer Anwendung dieser Bestimmung auf einen ausländischen Sachverhalt nicht entgegen. Der Kläger wendet sich allein gegen eine Vervielfältigung und Verbreitung der fraglichen Aufnahmen in Deutschland. Damit ist das deutsche Urheberrecht einschließlich der Schrankenbestimmungen anzuwenden.

bb) Durch die Schrankenbestimmung des § 59 Abs. 1 UrhG werden nur solche Aufnahmen von urheberrechtlich geschützten Bauwerken privilegiert, die von den öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen aus gemacht werden, an denen sich das fragliche Bauwerk befindet.

(1) Wie der Senat wiederholt entschieden hat, ist bei der Auslegung der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen stets zu berücksichtigen, dass die dem Urheber zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht übermäßig beschränkt werden dürfen. Mit einer engen Auslegung der Schrankenregelungen wird im Allgemeinen dem Grundsatz Rechnung getragen, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist. Auf der anderen Seite muss die Auslegung das vom Gesetz mit der Schrankenbestimmung verfolgte Ziel beachten. Daher sind neben den Interessen des Urhebers die durch die Schrankenbestimmung geschützten Interessen zu berücksichtigen und ihrem Gewicht entsprechend für die Auslegung der gesetzlichen Regelung heranzuziehen (BGH v. 4.5.2000 - I ZR 256/97, BGHZ 144, 232 [235 f.] = MDR 2001, 284 - Parfumflakon; v. 24.1.2002 - I ZR 102/99, BGHZ 150, 6 [8 f.] = BGHReport 2002, 607 - Verhüllter Reichstag; v. 11.7.2002 - I ZR 255/00, BGHZ 151, 300 [311] = MDR 2003, 283 = BGHReport 2002, 1098 = CR 2002, 827 - Elektronischer Pressespiegel; Urt. v. 20.3.2003 - I ZR 117/00, Umdr. S. 8 - Gies-Adler).

Mit der Bestimmung des § 59 Abs. 1 trägt das Urheberrechtsgesetz dem Interesse der Allgemeinheit an der Freiheit des Straßenbildes Rechnung (vgl. Vogel in Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 59 UrhG Rz. 2; Walter, Medien und Recht, 1991, 4 f.). Der gesetzlichen Regelung liegt die Erwägung zu Grunde, dass Werke, die sich dauernd an öffentlichen Straßen oder Plätzen befinden, in gewissem Sinne Gemeingut geworden sind. Damit korrespondiert die weitere Erwägung, dass der Urheber, der der Aufstellung oder Errichtung seines Werkes an einem öffentlichen Ort zustimmt, sein Werk damit in bestimmtem Umfang der Allgemeinheit widmet (vgl. BGH v. 24.1.2002 - I ZR 102/99, BGHZ 150, 6 [8 f.] = BGHReport 2002, 607 - Verhüllter Reichstag m. w. N.).

(2) Das Recht, ein an einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platz stehendes Bauwerk durch Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, ist bereits nach § 59 Abs. 1 S. 2 UrhG auf die äußere Ansicht beschränkt. Es entspricht einhelliger Auffassung im Schrifttum, dass sich dieses Recht stets nur auf die Teile des Gebäudes bezieht, die von der Straße oder dem Platz aus zu sehen sind (vgl. Vogel in Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 59 UrhG Rz. 7, 20; Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 59 UrhG Rz. 2; Gass in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 59 Rz. 15, 22; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rz. 505). Die Panoramafreiheit des § 59 UrhG rechtfertigt es nicht, im Wege der Fotografie die Rückseite oder den Innenhof von Gebäuden zu vervielfältigen, die lediglich mit ihrer Fassade an einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platz stehen. Ebenso ist die Luftaufnahme eines solchen Gebäudes nicht privilegiert, schon weil es Teile des Gebäudes zeigt, die von dem Weg, der Straße oder dem Platz aus nicht zu sehen sind.

(3) Darüber hinaus sind durch § 59 Abs. 1 UrhG nur Aufnahmen und Darstellungen des geschützten Werkes privilegiert, die den Blick von der öffentlichen Straße oder dem öffentlichen Platz aus wiedergeben. Die Schrankenbestimmung soll es dem Publikum ermöglichen, das, was es von der Straße aus mit eigenen Augen sehen kann, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder im Film zu betrachten. Von diesem Zweck der gesetzlichen Regelung ist es nicht mehr gedeckt, wenn - etwa mit dem Mittel der Fotografie - der Blick von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert werden soll. Ist ein Bauwerk für die Allgemeinheit lediglich aus einer bestimmten Perspektive zu sehen, besteht nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung keine Notwendigkeit, eine Darstellung oder Aufnahme vom urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht auszunehmen, die eine ganz andere Perspektive wählt (vgl. Vogel in Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 59 UrhG Rz. 10; Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, § 59 UrhG Rz. 8).

d) Dem Senat ist es indessen verwehrt, in der Sache über die urheberrechtlichen Ansprüche des Klägers zu entscheiden. Was die auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung gerichteten Anträge angeht, ergibt sich dies schon daraus, dass insofern für das Revisionsverfahren eine Stellung des Klägers als Alleinurheber zu unterstellen war. Aber auch hinsichtlich des Unterlassungsantrags ist die Sache nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht noch keine Feststellungen zu den weiteren Einwänden der Beklagten - Zustimmung, Verwirkung, Verzicht - getroffen hat.

3. Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedürfte es jedoch dann nicht, wenn der Klage aus einem der beiden weiteren Klagegründe stattgegeben werden könnte, auf die der Kläger sein Begehren gestützt hat. Dies ist jedoch nicht der Fall.

a) Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die von der Beklagten verwendete Fotografie stelle das Hundertwasser-Haus aus derselben Perspektive und mit den gleichen fotografischen Mitteln dar wie die Aufnahme, die er seiner als Postkarte vertriebenen Bearbeitung zu Grunde gelegt habe; darin liege eine Verletzung des Urheberrechts an dieser Aufnahme. Dem kann nicht beigetreten werden.

Zwar kann die Vervielfältigung eines Lichtbildwerkes nicht nur in einer Verwendung der fremden Fotografie liegen. Denkbar ist vielmehr auch, dass die in einem Lichtbildwerk verkörperte schöpferische Leistung dadurch übernommen wird, dass das fotografierte Objekt nachgestellt und erneut fotografiert wird (vgl. OLG Köln v. 5.3.1999 - 6 U 189/97, OLGReport Köln 1999, 257 = GRUR 2000, 43; ferner OLG Hamburg v. 12.10.1995 - 3 U 140/95, OLGReport Hamburg 1995, 21 = NJW 1996, 1153 [1154]). Im Streitfall, in dem mit dem Hundertwasser-Haus das Objekt feststeht, könnte eine schöpferische Leistung des Fotografen allenfalls in der Kombination einer Reihe weiterer Merkmale liegen, etwa in der Auswahl des Aufnahmeortes, in der Wahl eines bestimmten Kameratyps, eines bestimmten Films, eines bestimmten Objektivs sowie in der Wahl von Blende und Zeit sowie weiterer Feineinstellungen (vgl. Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 2 UrhG Rz. 179; OLG Düsseldorf v. 13.2.1996 - 20 U 115/95, GRUR 1997, 49 [51]; OLG Hamburg v. 5.11.1998 -3 U 175/98, GRUR 1999, 717 f.). Der Kläger beruft sich lediglich darauf, dass die Beklagte das Hundertwasser-Haus aus einer ähnlichen Perspektive habe fotografieren lassen und dass dabei ein starkes Weitwinkelobjektiv zum Einsatz gekommen sei und die senkrechten Linien trotz des starken Weitwinkeleffekts nicht verzerrt wiedergegeben worden seien. Auch wenn diese Gemeinsamkeiten bestünden, könnten sie doch eine Urheberrechtsverletzung nicht begründen, da es an der Übernahme schöpferischer Elemente fehlte.

b) Der Kläger hat das Verhalten der Beklagten ferner unter dem Gesichtspunkt einer Herkunftstäuschung und einer Rufausbeutung als wettbewerbswidrig beanstandet. Indessen erlauben die Feststellungen des Berufungsgerichts auch insoweit keine abschließende Entscheidung. Zum einen lässt sich der Revisionsbegründung nicht ohne weiteres entnehmen, in welchen Punkten, in denen die von der Beklagten angebotenen gerahmten Abbildungen mit den vom Kläger vertriebenen Postkarten übereinstimmen, die wettbewerbliche Eigenart zu sehen sein soll, die Voraussetzung für einen wettbewerbsrechtlichen Schutz nach § 1 UWG wäre. Zum anderen betreffen die vom Berufungsgericht offen gelassenen Fragen (Zustimmung, Verwirkung, Verzicht) auch einen möglichen wettbewerbsrechtlichen Anspruch, so dass schon aus diesem Grunde eine Verurteilung der Beklagten entsprechend den Klageanträgen im derzeitigen Verfahrensstand nicht in Betracht kommt.

Fundstellen

  • Haufe-Index 1050036
  • NJW 2004, 594
  • NWB 2003, 2060
  • BGHR 2003, 1424
  • BauR 2003, 1940
  • GRUR 2003, 1035
  • IBR 2003, 680
  • AfP 2003, 543
  • MDR 2004, 404
  • WRP 2003, 1460
  • ZUM 2003, 955
  • IIC 2004, 351
  • KUR 2004, 17
  • KUR 2003, 155
  • LMK 2004, 51

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