Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 22.10.1986 - II R 118/84

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Leitsatz (amtlich)

Der gegen eine GbR als Steuerschuldnerin gerichtete Grunderwerbsteuerbescheid kann nur durch gemeinschaftlich von allen Gesellschaftern eingelegten Rechtsbehelf angegriffen werden.

Orientierungssatz

1. Ausführungen und Rechtsprechungsnachweise zur Qualifikation der Personengesellschaften als selbständige Rechtsträger im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts.

2. Eine Personengesellschaft besteht nach ihrer Auflösung so lange noch (als Abwicklungsgesellschaft) fort, bis alle Ansprüche und Verpflichtungen, die das Gesellschaftsvermögen betreffen, abgewickelt sind (vgl. BFH-Urteil vom 18.9.1980 V R 175/74). Zu diesen gehört auch ein sich gegen die Gesellschaft selbst richtender Grunderwerbsteueranspruch.

Normenkette

GrEStG NW § 1 Abs. 3; GrEStG NW § 5; GrEStG NW § 6; GrEStG NW § 7; GrEStG NW § 15 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG 1983 § 1 Abs. 3; GrEStG 1983 § 5; GrEStG 1983 § 6; GrEStG 1983 § 7; GrEStG 1983 § 13 Nr. 1; FGO § 40 Abs. 2

Tatbestand

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 3.November 1972 erwarben die Kläger sowie die Eheleute S ein Grundstück nebst aufstehenden Gebäulichkeiten zum Kaufpreis von 625 000 DM. Nach dem Inhalt der Urkunde sind die "Käufer beteiligt in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Innenverhältnis zu je 1/4)". Da das Grundstück nach dem weiteren Inhalt des Vertrages zum Zwecke des Abbruchs und der Bebauung im steuerbegünstigten Wohnungsbau erworben wurde, wurde Befreiung von der Grunderwerbsteuer beantragt. Diesem Antrag entsprach das Finanzamt (FA) und erteilte unter dem 7.Februar 1973 die Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Das Grundstück wurde am 25.September 1975, ohne daß es bebaut worden war, weiterveräußert. Mit Bescheid vom 16.Juli 1979 setzte das FA gegen die "Gesellschaft bürgerlichen Rechts A u. B L und C u. D S" Grunderwerbsteuer zuzüglich eines 36%igen Zuschlags aus 625 000 DM fest. Es erteilte vier Ausfertigungen dieses Bescheids und richtete diese an jeden der vier Beteiligten.

Im Einspruchsverfahren wurde vorgetragen, die Annahme eines Grundstückserwerbs durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sei unzutreffend; die vier Käufer hätten das Grundstück zu gleichen Bruchteilen erwerben wollen. Selbst wenn man aber einen Erwerb zur GbR annehme, habe diese spätestens mit dem Weiterverkauf geendet. Danach sei die Abwicklung erfolgt und die Gesellschaft aufgelöst worden. Demzufolge habe im Zeitpunkt der Zustellung des Steuerbescheids eine GbR als Zustellungsempfänger nicht mehr bestanden. Im übrigen wurde Grunderwerbsteuerbefreiung nach dem Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung für Vertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge, Verfolgte und politische Häftlinge (GrEStVertrG NW) begehrt. Das FA wies den Einspruch der "Gesellschaft bürgerlichen Rechts A u. B L, C u. D S" mit Entscheidung vom 1.Juni 1981 als unbegründet zurück.

Mit der Klage beantragen die Kläger (A u. B L) ihnen unter Abänderung des Grunderwerbsteuerbescheids und der Einspruchsentscheidung einen Freibetrag von je 100 000 DM zu gewähren. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage (als unzulässig) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, sowohl der angefochtene Verwaltungsakt wie die Einspruchsentscheidung richteten sich gegen die GbR. Klage hätten deshalb nur die gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft berufenen vier Gesamthänder erheben können. Die Klage sei aber als Klage der Eheleute L erhoben worden. Anhaltspunkte, die eine Auslegung dahin ermöglichten, daß diese namens aller Gesellschafter der GbR erhoben worden sei, hätten bei Ablauf der Klagefrist nicht vorgelegen. Eine Umdeutung der von einem Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten erhobenen Klage in einen Rechtsbehelf der GbR verbiete sich, weil das Prozeßrechtsverhältnis klar und eindeutig bezeichnet sein müsse.

Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Klagebegehren weiter. Sie tragen vor, sie hätten, weil sich die Eheleute S nicht zur Klageerhebung hätten entschließen können, ohne diese Klage erheben müssen. Sie seien durch den angefochtenen Verwaltungsakt auch entgegen der Ansicht des FG in ihren eigenen Rechten verletzt, weil ihnen der Freibetrag als ein "höchstpersönliches Recht" nicht zugestanden worden sei. Notwendig sei die Unterscheidung zwischen Steuerfestsetzung und Freibetragsgewährung, die das FG nicht vorgenommen habe. In bezug auf den Freibetrag sei jeder Gesellschafter für sich allein klagebefugt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Kläger ist unbegründet.

Zutreffend hat das FG die von den Klägern im eigenen Namen erhobene Klage als unzulässig erachtet, mit der die Kläger die Herabsetzung der gegenüber der GbR, die aus ihnen und zwei weiteren Personen besteht, festgesetzten Steuer begehren. Denn im Grunderwerbsteuerrecht kommt der GbR steuerliche Rechtsfähigkeit zu; sie ist Steuerschuldnerin und damit selbst (steuerliches) Rechtssubjekt.

1. Das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) NW enthielt ebensowenig wie nunmehr das GrEStG 1983 eine Vorschrift, wonach Personengesellschaften schlechthin selbständige, von ihren Gliedern zu unterscheidende Personen sind und somit für das Grunderwerbsteuerrecht den juristischen Personen gleichstehen. In den §§ 5 bis 7 der beiden Gesetze wird jedoch vorausgesetzt, daß die Personengesellschaften selbständige Rechtsträger sind; allerdings ziehen diese Vorschriften zugleich die Folgerung daraus, daß die Personengesellschaften keine juristischen Personen sind (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.Februar 1969 II 142/63, BFHE 95, 292, 299, BStBl II 1969, 400). Auch hinsichtlich der grunderwerbsteuerrechtlichen Beurteilung des Gesellschafterwechsels sind die Personengesellschaften, wie sich aus ihrer Anführung im jeweiligen § 1 Abs.3 GrEStG ergibt, den Kapitalgesellschaften angenähert (BFH-Urteil vom 17.Juli 1975 II R 141/74, BFHE 117, 270, BStBl II 1976, 159). Damit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, daß er die Personengesellschaften als Einheit betrachtet (vgl. Senatsurteil vom 19.März 1980 II R 23/77, BFHE 130, 422, BStBl II 1980, 598). Diese Qualifikation der Personengesellschaften als selbständige Rechtsträger im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts gilt unbeschadet des Umstands, daß es sich nur um ein rechtlich verselbständigtes Sondervermögen handelt, dessen Träger nicht die Personengesellschaft als solche ist, sondern dessen Eigentümer die einzelnen Gesellschafter sind, wenn auch gemeinsam mit den anderen Gesellschaftern in gesamthänderischer Verbundenheit (§ 718 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--).

Aus der selbständigen Rechtsträgereigenschaft folgt grunderwerbsteuerrechtlich die Stellung aller Personengesellschaften als Steuerschuldner in ihrer Eigenschaft als Vertragsteil gemäß § 15 Nr.1 GrEStG NW bzw. nunmehr § 13 Nr.1 GrEStG 1983 (vgl. Senatsurteil vom 29.November 1972 II R 28/67, BFHE 108, 261, 263, BStBl II 1973, 370). Dies gilt auch für die GbR, wenngleich sie grundsätzlich nicht wie die OHG und die KG unter einem zwar gemeinschaftlichen (§§ 105, 161 des Handelsgesetzbuches --HGB--), sondern bei ihr die Gesellschafter unter ihrem Namen (§ 714 BGB) für das gemeinschaftliche Vermögen (§ 718 BGB; vgl. auch §§ 427, 432 BGB) handeln müssen (vgl. aber auch Ulmer, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, 2.Aufl., § 705 BGB Anm.225). Denn das Grunderwerbsteuerrecht differenziert unter den Personengesellschaften nicht, weil die GbR ohne Identitätsverlust aus einer OHG oder KG erwachsen, wie sie auch ohne Identitätsverlust in eine OHG oder KG übergehen kann (vgl. Senatsurteil vom 23.August 1978 II R 107/72, BFHE 125, 569, 571, BStBl II 1978, 654).

Dem entspricht es auch, daß Personengesellschaften als solche und ihre Gesellschafter im Grunderwerbsteuerrecht als Steuersubjekt streng auseinandergehalten werden müssen (so schon BFH-Urteil vom 28.April 1965 II 9/62 U, BFHE 82, 484, 487, BStBl III 1965, 422). Dagegen spricht nicht, daß, wie der Senat bereits im Urteil vom 17.März 1970 II 65/63 U (BFHE 99, 96, 98, BStBl II 1970, 598) ausgesprochen hat, die GbR nur durch Angabe ihrer Gesellschafter bezeichnet werden kann und diese selbst die notwendigen Adressaten eines gegen die Gesellschaft gerichteten Grunderwerbsteuerbescheids sind. Denn die GbR hat im strengen Sinne keinen gesetzlichen Vertreter (§ 714 BGB). Trotzdem erfolgt die Geltendmachung des Steueranspruchs gegen die GbR (zur Vollstreckung vgl. § 267 der Abgabenordnung --AO 1977--); der den Steueranspruch geltend machende (festsetzende) Verwaltungsakt ist kein Gesamthandssteuerbescheid.

2. Zutreffend ist das FG auch davon ausgegangen, daß die unter den Klägern und den beiden weiteren Personen bestehende GbR noch nicht voll beendigt war, so daß ihr gegenüber der Steueranspruch noch festgesetzt werden konnte. Denn eine Personengesellschaft besteht nach ihrer Auflösung so lange noch (als Abwicklungsgesellschaft) fort, bis alle Ansprüche und Verpflichtungen, die das Gesellschaftsvermögen betreffen, abgewickelt sind (vgl. BFH-Urteil vom 18.September 1980 V R 175/74, BFHE 132, 348, BStBl II 1981, 293, m.w.N.). Zu diesen gehört auch der sich gegen die Gesellschaft selbst richtende Grunderwerbsteueranspruch.

3. Der gegen die GbR als Steuerschuldnerin ergangene Steuerbescheid in der Gestalt der gegen diese gerichteten Einspruchsentscheidung konnte dementsprechend nur gemeinschaftlich durch alle Gesellschafter (vgl. Senatsurteile vom 7.März 1974 II R 134/71, BFHE 112, 114, BStBl II 1974, 426, und vom 13.November 1974 II R 26/74, BFHE 114, 288, BStBl II 1975, 249) mit der Klage angefochten werden. Nur die als Vertragsteil und Steuerrechtssubjekt beteiligte grunderwerbsteuerrechtlich selbständige GbR konnte i.S. des § 40 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch ihn in ihren Rechten verletzt sein.

4. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht daraus, daß sie geltend machen, es sei aus Gründen, die in ihrer Person liegen, ein Freibetrag zu gewähren. Denn § 4 GrEStVertrG NW befreite unter den dort niedergelegten Voraussetzungen den Erwerb eines Grundstücks durch eine Personengesellschaft, an deren Vermögen Personen beteiligt sind, bei denen die Voraussetzungen der §§ 1 bis 3 dieses Gesetzes vorliegen, insoweit von der Besteuerung, als ein Erwerb durch diese Gesellschafter selbst als Bruchteilserwerb steuerfrei wäre. Der von den Klägern geltend gemachte Befreiungsanspruch steht daher nicht diesen höchstpersönlich, sondern der GbR als erwerbendem Vertragsteil zu.

Fundstellen

  • Haufe-Index 61483
  • BStBl II 1987, 183
  • BFHE 1987, 331
  • BFHE 148, 331
  • BB 1987, 464
  • BB 1987, 464-465 (ST)
  • DB 1987, 564-565 (ST)
  • DStR 1987, 234-235 (ST)
  • HFR 1987, 196-196 (ST)
  • NJW 1987, 1719
  • NJW 1987, 1719-1720 (ST)
  • DStZ/E 1987, 63-64 (ST)
  • BRAK-Mitt 1987, 142-142 (S)
  • DVRdsch 1987, 76-76 (S)
  • DWW 1987, 83-83 (S)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Fehler vermeiden: Rechnungen und Gutschriften richtig buchen
    Rechnungen und Gutschriften richtig buchen

    Vorsteuer sichern, Fehler vermeiden, Kosten sparen! Das neue Buch erklärt Rechnungsprüfung, Kontierung und Buchung praxisnah – von Kleinbetragsrechnungen bis E-Rechnungspflicht. Checklisten und Praxistipps helfen, Fehler frühzeitig zu erkennen und zu verhindern.


    Grunderwerbsteuergesetz
    Grunderwerbsteuergesetz

    §§ 1 - 2 Erster Abschnitt Gegenstand der Steuer § 1 Erwerbsvorgänge  (1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:   1. ein Kaufvertrag oder ein anderes ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren