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Bayerisches LSG Urteil vom 25.10.2017 - L 10 AL 196/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilhabe am Arbeitsleben: Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für eine Zweitausbildung

Leitsatz (amtlich)

Zum Anspruch auf Teilhabeleistungen gemäß § 112ff SGB III (hier Zweitausbildung iSd § 57 Abs. 2 S. 2 SGB III), deren Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen der Bundesagentur steht.

Orientierungssatz

Wird als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe für eine Zweitausbildung nach § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III begehrt, so setzt ein Leistungsanspruch auf Bewilligung nicht nur die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen voraus, sondern auch, dass für die Erbringung bei der im Ermessen des Leistungsträgers stehenden Leistung zusätzlich eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen ist.

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.08.2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) anlässlich seiner seit dem 01.09.2015 durchgeführten Ausbildung zum Restaurantfachmann.

Der 1988 geborene Kläger erlitt während der Zeit seines Wehrdienstes im Februar 2007 einen Hirninfarkt. Er leidet seitdem an einer Hemiparese rechts und einer Sprachstörung. Nach einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme absolvierte er in der Zeit von April 2008 bis Januar 2011 eine Ausbildung zum Bauzeichner. Diese Tätigkeit übte er von April 2011 bis August 2013 aus. Bis zum Beginn einer Ausbildung bei der Bundeszollverwaltung am 01.08.2014 war der Kläger arbeitslos. Diese Ausbildung brach er im Januar 2015 ab. Wegen seiner Aphasie sei er hierfür nicht geeignet gewesen.

Anlässlich einer Begutachtung im Auft...

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