Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziale Pflegeversicherung. häusliche Pflege. Entlastungsbetrag. Preisobergrenze nach § 45b Abs 4 S 1 SGB 11. Maßgeblichkeit der für Sachleistungen vereinbarten Vergütungssätze (§ 89 SGB 11). keine Erstattung von Mehrkosten für sog Bezugspflegekräfte oder für Investitionskosten
Orientierungssatz
1. § 45b Abs 4 S 1 SGB 11 bestimmt, dass die für die Erbringung von Leistungen nach Abs 1 S 3 verlangte Vergütung die Preise für vergleichbare Sachleistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen darf. Damit sind für die Entlastungsleistungen die Vergütungsregelungen mit den zugelassenen Pflegeeinrichtungen (§ 89 SGB 11) anzuwenden. Für weitere Vergütungspositionen hat der Gesetzgeber hier keinen Raum gelassen. Eine besondere Vergütung für eine „Bezugspflegekraft“ ist daher mangels Rechtsgrundlage nicht erstattungsfähig.
2. Auch für Investitionskosten findet sich keine Rechtsgrundlage im Rahmen der Entlastungsleistung. . Investitionskosten sind nach § 82 SGB 11 nicht Teil der Pflegevergütung und damit auch nicht Gegenstand der Preisvereinbarungen nach § 89 SGB 11.
3. Auch der Vortrag der Klägerin, dass mit dem Sozialhilfeträger die Vergütung einer Investitionszulage vereinbart worden sei, erlaubt im Rahmen der Erstattungsfähigkeit der Entlastungsleistungen nach § 45b SGB 11 keine andere rechtliche Bewertung.
Leitsatz (amtlich)
1. Der Kostenerstattungsbetrag für Betreuungsleistungen kann nur in Anspruch genommen werden, falls eines der in § 45b Abs 1 S 3 SGB XI genannten Pflege- und Betreuungsangebote wahrgenommen wird.
2. Die nach § 36 SGB XI vereinbarten Vergütungssätze sind auch für die Leistungen nach § 45b Abs 1 S 3 SGB XI maßgeblich.
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.11.2019 wi...