Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Antrag auf sozialrechtliches Kindergeld mit europäischen Bezügen. Zurückweisung eines Lohnsteuerhilfevereins im Antragsverfahren. unzulässige Rechtsdienstleistung. Erforderlichkeit einer eigenen rechtlichen Prüfung durch den Bevollmächtigten. keine Nebenleistung der Steuerberatung
Orientierungssatz
1. Ein Lohnsteuerhilfeverein ist nicht berechtigt, seine Mitglieder in einem sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren zu vertreten, welches die Bewilligung von sozialrechtlichem Kindergeld mit europarechtlichen Bezügen zum Gegenstand hat.
2. Im sozialrechtlichen Kindergeldverfahren ist eine rechtliche Prüfung erforderlich, die der Bevollmächtigte für einen erfolgreichen Antrag selbst vornehmen muss (Abgrenzung zu BSG vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R = BSGE 115, 18 = SozR 4-1300 § 13 Nr 1).
3. Die Vertretung in Kindergeldsachen nach dem BKGG 1996 ist auch nicht Nebenleistung der Steuerberatung einschließlich der Hilfe in Kindergeldangelegenheiten nach dem EStG.
Normenkette
RDG § 1; RDG § 2 Abs. 1; RDG § 3; RDG § 5 Abs. 1 S. 1; RDG § 5 Abs. 1 S. 2; SGB X § 13 Abs. 1 S. 1; SGB X § 13 Abs. 5; AO § 80; StBerG § 4 Nr. 1; StBerG § 4 Nr. 11; BKGG § 1; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 67; EGVO 987/2009
Nachgehend
BSG (Urteil vom 28.03.2019; Aktenzeichen B 10 KG 1/18 R)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.11.2015 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als Verfahrensbevollmächtigter in dem Verfahren wegen ...