Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Beschwerde gegen eine Verweisung an den Güterichter und Anordnung des Ruhens des Verfahrens. Prozessleitende Verfügung. Rechtsschutzbedürfnis
Leitsatz (amtlich)
1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass gegen den Beschluss, die Parteien vor den Güterichter zu verweisen, keine Beschwerde statthaft ist. Es handelt sich um eine prozessleitende Verfügung.
2. Der Verweisung an den Güterichter steht nicht entgegen, dass einer der Parteien einer solchen Verweisung nicht zugestimmt hat. Das Erfordernis einer übereinstimmenden Zustimmung lässt sich weder aus dem Wortlaut des § 278 Abs. 5 S. 1 ZPO noch aus der Begründung des Mediationsgesetzes ableiten.
3. Der Beschwerde gegen die Anordnung des Ruhens des Verfahrens fehlt es regelmäßig am Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses, da ein Antrag auf Wiederaufnahme und Fortführung des Verfahrens möglich ist.
Orientierungssatz
Zitierung zu Leitsatz 1: Festhaltung LSG München, 27. September 2013, L 2 P 45/13 B
Normenkette
SGG § 172 Abs. 2; ZPO § 278 Abs. 5 S. 1; ZPO § 250
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 2. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) wendet sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München, mit dem zum einen die Parteien vor den Güterichter verwiesen wurden, zum anderen das Ruhen des Verfahrens angeordnet wurde.
In dem Klageverfahren wendet sich die Bf. gegen den Maßnahmenbescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerinnen (im Folgenden: Bg) vom 14. Januar 2016. Mit Schreiben vom 20. April 2016 hat das Sozialgericht die Beteiligten auf die Möglichkeit, ein Güterichterverfahren durchzuführen, hingewiesen und eine Frist zur Äußerung bis 4...