Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Beschluss vom 25.06.2019 - 10 AZN 567/19 (F)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Absehen von einer Begründung. Anhörungsrüge. Darlegungsanforderungen

Orientierungssatz

In der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, der eine Nichtzulassungsbeschwerde ohne weitere Begründung zurückweist, sind besondere Umstände darzulegen, aus denen sich klar ergibt, dass Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Durch diese Anforderung wird die von Verfassungs wegen zu gewährleistende einmalige fachgerichtliche Kontrolle auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht unzumutbar erschwert (Rn. 6).

Normenkette

ArbGG § 72a Abs. 5 S. 5; ArbGG § 78a Abs. 2 S. 5

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 13.02.2019; Aktenzeichen 2 Sa 558/17)

ArbG Leipzig (Urteil vom 28.09.2017; Aktenzeichen 1 Ca 4439/16)

Tenor

1. Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 8. Mai 2019 - 10 AZN 246/19 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Rügeverfahrens wird auf 786.198,26 Euro festgesetzt.

Gründe

Rz. 1

Die nach § 78a Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig.

Rz. 2

1. Mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, durch den eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch die angegriffene Entscheidung des letztentscheidenden Gerichts geltend gemacht werden (vgl. BVerfG 16. November 2018 - 2 BvR 2172/18 - Rn. 7 [zu § 33a StPO]; 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08 - Rn. 2 [zu § 321a ZPO]). Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss keine weiteren Ausführungen zur Begründung enthält. In einem solchen Fall müssen besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Das ist in der Anhörungsrüge darzutun (§ 78a Abs. 2 Satz 5 ArbGG; vgl. BGH 23. April 2019 - V ZR 335/17 - Rn. 2 [zu § 321a ZPO]).

Rz. 3

2. Eine solche Darlegung enthält die Anhörungsrüge der Beklagten nicht.

Rz. 4

a) Die Beklagte schließt allein aus dem Fehlen näherer Ausführungen zur Begründung des Beschlusses vom 8. Mai 2019, dass der Senat ihr rechtliches Vorbringen übergangen, nicht hinreichend zur Kenntnis genommen, „formelhaft abgetan“ und sich nicht damit auseinandergesetzt habe. Die weitere Begründung der Anhörungsrüge beschränkt sich auf die Wiederholung des Vortrags im Beschwerdeverfahren.

Rz. 5

b) Besondere Umstände, aus denen sich klar ergibt, dass ihr Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Sie übersieht, dass eine Ergänzung der Gründe eines Beschlusses nicht durch eine Anhörungsrüge herbeigeführt werden kann, die sich in der Behauptung erschöpft, wegen der nach § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG unterbliebenen Begründung sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (vgl. BAG 9. April 2014 - 1 AZN 262/14 (F) - Rn. 2; BGH 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 76/18 - Rn. 2 [zu § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO]).

Rz. 6

c) Dem Rügeführer wird es durch die unterbliebene nähere Begründung zwar erschwert, die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auf eine neue und eigenständige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu überprüfen. Eine solche Erschwerung lässt die von Verfassungs wegen zu gewährleistende einmalige fachgerichtliche Kontrolle jedoch nicht „leerlaufen“. Sie ist auch nicht unzumutbar. Mit der Begründungserleichterung in § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG hält sich der Gesetzgeber innerhalb seines weiten Spielraums bei der Ausgestaltung der Kontrolle. Die Begründungserleichterung erhält die Funktionsfähigkeit eines obersten Gerichtshofs des Bundes. Sie dient deshalb auch der Effektivität der Rechtsverfolgung im Interesse aller Rechtsschutzsuchenden (vgl. BVerfG 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10 - Rn. 21, BVerfGK 18, 301 [zu §§ 321a, 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO]).

Gallner

Pessinger

Brune

Fundstellen

  • Haufe-Index 13216291
  • BB 2019, 1779
  • NJW 2019, 10
  • NJW 2019, 2342
  • JR 2021, 91
  • NZA 2019, 1095
  • AP 2019
  • EzA 2019
  • EzA-SD 2019, 14
  • AUR 2019, 438
  • AUR 2019, 389
  • ArbR 2019, 397

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Junger Student in der Stadt

HR zwischen Restrukturierung und Transformation

mehr

Urlaub Reise Karte Sabbatical Route

Urlaubsanspruch

mehr

Barista Café Studentenjob

Ferienjobber

mehr

Gemälde

Künstlersozialabgabe

mehr

Urlaub Reise Koffer Gepäck

Urlaubsgeld

mehr

WM2026_Ball_Auf_Spielfeld

Fußball-WM im Büro: arbeitsrechtliche Grenzen

mehr

Reporting_Praesentation_Teammeeting_Liniendiagramm

People Analytics – zwischen Daten und Entscheidung

mehr

Confident businesswoman smiling while interacting with colleagues

Selbstentwicklung für Führungskräfte

mehr

Afro Mann am Handy

Advertorial: Trends im Recruiting 2026

mehr

Gruppe Präsentation

HR-Digitalisierung meistern

mehr

Downloads

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Business Schools Titel 2026

MBA, Master, Zertifikate: Startbereit für die KI-Welt

mehr

Tagen Frühjahr 2026

Drohnenshows: Himmlische Innovationen

mehr

Personalmagazin bAV 12/2025

Gender Pension Gap: Wie Betriebe für Ausgleich sorgen können

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Personal
Relevant: Die Zukunft des Betrieblichen Eingliederungsmanagements
Die Zukunft des Betrieblichen Eingliederungsmanagements

Die Bedeutung des BEM hat sich stark weiterentwickelt. Dieses Buch unterstützt Sie dabei, BEM zu vertiefen, als festen Bestandteil der Personal- und Präventionsarbeit zu etablieren und den Unternehmenserfolg langfristig zu sichern.


Sächsisches LAG 2 Sa 558/17
Sächsisches LAG 2 Sa 558/17

  Entscheidungsstichwort (Thema) Auslegung von Verträgen. Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB  Leitsatz (redaktionell) 1. Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der ...

4 Wochen testen

Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren