Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung von Nachtzuschlägen auf Basis des Mindestlohnes. keine Anrechnung eines tariflichen zusätzlichen Urlaubsgeldes auf den Mindestlohn
Normenkette
MiLoG § 1 Abs. 2 S. 1; BGB § 611 Abs. 1
Nachgehend
BAG (Urteil vom 23.09.2017; Aktenzeichen 10 AZR 171/16)
BAG (Urteil vom 20.09.2017; Aktenzeichen 10 AZR 171/16)
Sächsisches LAG (Urteil vom 27.01.2016; Aktenzeichen 2 Sa 375/15)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Januar 2015 33,91 EUR brutto nebst Zinsen gemäß § 288 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 16.02.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Januar 2015 1,87 EUR netto nebst 4 % Zinsen seit 16.02.2015 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 35,78 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die richtige Berechnung des der Klägerin zustehenden Entgelts für Januar 2015, insbesondere die Berechnung des von der Beklagten gewährten Nachtzuschlags von 25 % sowie die Anrechnung von gewährten zusätzlichen Urlaubsgelds auf den der Klägerin ab dem 01.01.2015 zustehenden Mindestlohn.
Die Klägerin ist zumindest seit dem 01.10.1990 bei der Beklagten, einschließlich ihrer Rechtsvorgänger als Montagekraft beschäftigt. Sie ist seit dem 01.09.1983 Mitglied der IG Metall. Auf das Arbeitsverhältnis findet im Wege der Nachwirkung der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der sächsischen Metall- und Elektroindustrie mit der IG Metall vom 07.03.1991 in der Fassung vom 24.02.2004 Anwendung. Dort heißt es unter § 6 Ziffer 3 (I):
„Der Nachtarbeitszuschlag beträgt 25 vom Hundert des Stundenverdienstes”.
Ferner enthält der Manteltarifvertrag ...