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AG Würzburg Urteil vom 17.10.2024 - 30 C 771/24 WEG

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 4.698 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft … und macht im Wege der Beschlussanfechtungsklage die Ungültigkeitserklärung des Beschlusses, 4/2024 der Eigentümerversammlung vom 16.04.2024 sowie alternativ Protokollberichtigung geltend.

Die Wohnunseigentümergemeinschaft … setzt sich aus 6 Sondereigentumseinheiten zusammen. Die Klägerin ist Eigentümerin der Sondereigentumseinheit im 1. Obergeschoss links mit einem Miteigentumsanteil von 108,75/1.000. Bei der Eigentümerversammlung vom 16.04.2024 war die Klägerin nicht anwesend.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Ungültigerklärung des Beschlusses Nr. 4/2024 der Eigentümergemeinschaft aus der Eigentümerversammlung vom 16.04.2024 mit folgendem Wortlaut: Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beschließt, die Teileigentumseinheit im Erdgeschoss/Kellergeschoss von der derzeitigen Eigentümerin, der Firma … für einen symbolischen Preis von 1 EUR zu kaufen.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beauftragt und bevollmächtigt die Hausverwaltung den Kaufvertrag im Namen und auf Rechnung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beim Notar zu unterschreiben.

Soweit Notarkosten und Grunderwerbsteuer anfallen, werden diese wie der Kaufpreis durch Entnahme aus der Erhaltungsrücklage finanziert.

Es ist angedacht, den Gastraum einschließlich Nebenzimmer in eine Gewerbeeinheit umzuwandeln und zu vermieten.

Das laufende Hausgeld für diese Eigentumseinheit tragen ab Umschreibung der Eigentümerstellung im Grundbauch die übrigen...

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