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AG Schwarzenbek Urteil vom 15.12.2021 - 2 C 54/19 WEG

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Nachgehend

LG Itzehoe (Urteil vom 15.11.2024; Aktenzeichen 11 S 36/24)

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 19.12.2018 zu TOP 3 erledigt ist.

II. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 19.12.2018 zu TOP 7 wird für ungültig erklärt.

III. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 16.12.2019 zu TOP 6 wird für ungültig erklärt.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 80 % und die Beklagten 20 %.

VI. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 46.471,17 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Beschlüsse der Eigentümerversammlungen vom 19.12.2018 und 16.12.2019 betreffend die Abberufung, Bestellung und Entlastung der Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft sowie die Jahresabrechnung für das Jahr 2017.

Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentümergemeinschaft setzt sich aus insgesamt 88 Wohneinheiten zusammen. Mehrheitseigentümerin ist die …, der im Zeitpunkt der Eigentümerversammlung vom 19.12.2018 das Eigentum an 65 und im Zeitpunkt der Eigentümerversammlung vom 16.12.2019 das Eigentum an 60 Wohneinheiten zustand. Nach § 13.5.1 der Teilungserklärung entfallen bei einer Beschlussfassung auf jedes Wohnungseigentum drei Stimmen.

Im Jahr 2015 bestellte die Wohnungseigentümergemeinschaft die … für den Zeitraum 1.1.2015 bis 31.12.2019 zu ihrer Verwalterin (damals noch unter der seit Dezember 2015 geänderten Firma. Bei der Verwalterin … und der Mehrheitseigentümerin … handelt es sich um Konzernunternehmen unter der Konzernmutter … An der … hält die … 100 % der Anteile,...

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