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AG München Urteil vom 30.01.2025 - 1293 C 19323/24 WEG

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist in Ziff. 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 206.832,48 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen angemessenen Geldausgleich nach § 14 Abs. 3 WEG.

Der Kläger ist als Eigentümer der im Erd- und Kellergeschoss des Gebäudes … in … gelegenen Sondereigentumseinheit Nummer 17 Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft.

Ferner ist er Komplementär der …, an welche die Einheit Nr. 17 zur unentgeltlichen Nutzung überlassen ist und in deren Sonderbetriebsvermögen sie sich befindet.

Die Rechtsbeziehungen der Mitglieder der Beklagten sind im wesentlichen geregelt durch die Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung vom

Gemäß § 5 Ziff. 4. der Gemeinschaftsordnung ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, den Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums laufend zu überwachen. Er hat alle Maßnahmen zu treffen, die nach ordnungsmäßiger Bewirtschaftung zur Instandhaltung, Instandsetzung und zur Werterhaltung des Gemeinschafteigentums erforderlich sind oder zweckmäßig erscheinen. Gem. Ziff. 5. hat der Verwalter die Vornahme solcher Arbeiten einschließlich baulicher Veränderungen den Wohnungseigentümern rechtzeitig anzukündigen, deren Sondereigentum davon betroffen wird. Einer Ankündigung bedarf es nicht, soweit Maßnahmen zur Abwendung drohender Gefahren oder Schäden für das gemeinschaftliche Eigentum oder für Bewohner des Gebäudes notwendig sind.

Gemäß Ziff. 6 kann ein für die Durchführung von Maßnahmen u. a. nach den Absätzen 4 und 5 weder Schadenersatz fordern, noch die von ihm zur Deckung der anteiligen Kosten und Lasten zu entrichtenden Nutzungsbe...

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