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AG Hamburg Urteil vom 25.07.2025 - 980b C 3/25 WEG

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gültigkeit zweier Beschlüsse einer Eigentümerversammlung.

Der Kläger ist Mitglied der Beklagten. Mit Schreiben vom 08.11.2024 (Anlage K2) lud die Verwaltung der Beklagten zur Eigentümerversammlung am 09.12.2024. Im Protokoll der Versammlung (Anlage K1) heißt es – soweit für diesen Rechtsstreit von Interesse – zu TOP 2 und 8 wie folgt:

„TOP 2

Beschlussfassung über die Abrechnungsspitzen (= Nachschüsse und Anpassungen der Vorschüsse) aus der Wohngeldabrechnung 2023 mit Druckdatum 23.07.2024 einschließlich der daraus resultierenden Einzelabrechnungen sowie der Heizkostenabrechnung vom 24.04.2024

Es gibt einige Fragen zur Abrechnung, die allerdings geklärt, werden können.

Einige Fragen betreffen die rückständigen Wohngelder zum 31.12.2023. Mit Stand 09.12.2024 sind 1.355,00 EUR offen, die außergerichtlich angemahnt werden. Die Rückstände sind offenbar zum großen Teil daraus entstanden, dass die Vorauszahlungen gern. Wirtschaftsplan zuletzt nicht angepasst wurden.

Die Verwaltung weist darauf hin, dass für die Verfolgung der rückständigen Wohngelder durch eine Anwaltskanzlei zuvor ein Beschluss der Gemeinschaft hierzu erforderlich wäre.

Zur Abrechnung ergeht im Anschluss an die Erklärung zu diesen Punkten der Beschlussantrag.

Es wurde wie folgt abgestimmt

Ja

14

Nein

1

Enthaltungen

3

Beschluss:

Die Eigentümergemeinschaft beschließt die Abrechnungsspi...

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