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AG Berlin-Mitte Urteil vom 07.05.2025 - 22 C 4/25 WEG

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Tenor

1. Der Beschluss zu TOP 10 über die Änderung des Verteilungsmaßstabes aus der Eigentümerversammlung vom 20.12.2024 der Wohnungseigentümergemeinschaft … wird für ungültig erklärt, insoweit er den allgemeinen Verteilungsschlüssel für den Zeitraum vor dem 1.1.2024 ändert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 87 % und die Beklagte zu 13 %.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 1.193,11 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Beschluss der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer über die Änderung der Kostenverteilung.

Die Beklagte ist eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage …. Der Kläger ist Sondereigentümer der Einheiten Nr. 4 (55,92/1000 MEA) und 9 (55,92/1000 MEA) und als solcher Mitglied der XXX. Die Dachgeschosseinheit Nr. 13 verfügt gemäß § 2 der Teilungserklärung von November 1997 über 238,66/1000 MEA. In der Teilungserklärung ist zur Einheit 13 festgehalten „Größe von ca. 194,2 m²”. In § 7 Ziff. 2 Satz 2 der Gemeinschaftsordnung ist geregelt, dass die Lasten des Gemeinschaftseigentums von den Wohnungseigentümern nach Maßgabe des Verhältnisses ihrer Miteigentumsanteile getragen werden.

Das Dachgeschoss wurde ausgebaut und ist seit 2007 bewohnt. Die Wohnfläche der Dachgeschosseinheit wurde von einem Architekten vermessen. Die Messung ergab eine Wohnfläche von 169,46 m². Für die Einzelheiten der Berechnung wird auf d...

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