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VGH Baden-Württemberg Urteil vom 22.10.2002 - 3 S 1689/01

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Rechtskraft nein

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

öffentliche Belange. standortnahes Zwischenlager. Erteilung einer Baugenehmigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Zwischenlager, das innerhalb des geschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität errichtet wird und in dem bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt werden, bedarf neben einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 AtG einer Baugenehmigung.

2. Der Regelungsgehalt dieser Baugenehmigung umfasst grundsätzlich nicht die nuklearspezifischen Anforderungen des Betriebs des Zwischenlagers. Da aber auch in diesem Fall die vom Betrieb des geplanten Bauwerks ausgehenden Emissionen und Gefahren bedacht werden müssen, gehört zu den Genehmigungsvoraussetzungen die Prognose, dass das Bauwerk geeignet ist, nach seiner Errichtung zu dem vorgesehenen Zweck auch betrieben zu werden (wie BVerwG, Beschluss vom 2.6.1988 – 4 C 1.88 –, RdE 1988, 194).

3. Ein solches Zwischenlager ist im Außenbereich privilegiert zulässig. Bei der im Rahmen des § 35 Abs. 1 BauGB vorzunehmenden Abwägung wird das durch die Privilegierung ohnehin bestehende Gewicht der für eine Realisierung des Vorhabens im Außenbereich sprechenden Gesichtspunkte dadurch verstärkt, dass der Standort eines solchen Zwischenlagers kraft Gesetzes festgelegt worden ist.

4. Ein atomares Zwischenlager widerspricht nicht dem in Plansatz 4.2.1.22 (Z) des Regionalplans des Verbandes Stuttgart enthaltenen Ziel der Raumordnung, den Kraftwerkstandort Gemmrigheim/Neckarwestheim zu sichern und dort nur der Energiegewinnung nicht entgegenstehende Maßnahmen umzusetzen.

 

Normenkette

AtG § 6 Abs. 1, 3, § 9a Abs. 3 S. 2; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Sätze 1-2; LBO § 58

 

Tenor

De...

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