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VGH Baden-Württemberg Urteil vom 21.10.1987 - 6 S 1679/87

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwerbehinderte. Rückwirkung des Änderungsgesetzes zum SchwbG. Zuständige Hauptfürsorgestelle. Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 38 Abs. 1 SchwbG n.F.; wonach der gesetzliche Schutz Schwerbehinderter bei Verringerung des Behinderungsgrades auf weniger als 50 % jetzt schon am Ende des dritten Kalendermonats nach Unanfechtbarkeit des entsprechenden Feststellungsbescheids endet, gilt nicht rückwirkend. Die Vorschrift ist daher nur anwendbar, wenn der Feststellungsbescheid erst nach dem Inkrafttreten der geänderten Vorschrift am 01.08.1986 erlassen wurde.

2. Die Zweigstelle der Hauptfürsorgestelle des Landeswohlfahrtsverbands ist nur ein unselbständiger Teil der Gesamtbehörde „Hauptfürsorgestelle”, Die für einen Antrag auf Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten einzuhaltende Zweiwochenfrist (§ 21 Abs. 2 SchwbG) ist also auch dann gewahrt, wenn der von der Zweigstelle zu erledigende Antrag rechtzeitig bei der Hauptfürsorgestelle an Sitz des Landeswohlfahrtsverbandes eingeht.

 

Normenkette

SchwbG n.F. §§ 21, 38 Abs. 1

 

Verfahrensgang

VG Freiburg i. Br. (Urteil vom 26.03.1987; Aktenzeichen 4 K 248/86)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. März 1987 – 4 K 248/86 – geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 30. Juli 1986 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 1986 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 18. Juli 1986 auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtli...

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