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VGH Baden-Württemberg Urteil vom 13.10.2004 - 4 S 1243/03

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Rechtskraft: nein

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzesbindung der Besoldung. Familienzuschlag. verheiratete Beamte. Lebenspartnerschaft. Erweiternde Auslegung. Analogie. Tarifvertrag. Tariflücke. Gleichheitssatz. Schutz der Ehe. Gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit. Europäisches Gemeinschaftsrecht. verspätete Umsetzung einer Richtlinie. Vorwirkung einer Richtlinie. unmittelbare Anwendung einer Richtlinie. Diskriminierung wegen sexueller Ausrichtung. Aufnahme in die Wohnung. Sonderzuwendung

 

Leitsatz (amtlich)

1 Ein Beamter, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat, ist nicht „verheiratet” im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG und hat deshalb keinen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1; diese Vorschrift kann auf ihn auch nicht analog angewendet werden.

2 Die unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern bei der Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, da die alleinige Berücksichtigung von Ehepartnern wegen des durch Art. 6 Abs. 1 GG angeordneten besonderen Schutzes der Ehe auf einer sachlich gerechtfertigten Unterscheidung beruht.

3 Die alleinige Berücksichtigung verheirateter Beamter bei der Gewährung eines Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG verstößt gegenüber Beamten, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, nicht gegen die gemeinschaftsrechtliche Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000, weil die Richtlinie die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen nach der Begründungserwägung Nr. 22 unberührt lässt und weil es im Übrigen im europäischen Gemeinschaftsrecht bisher an einer allgemeinen Gleichstellung der Ehe mit den übrigen Formen gesetzlicher Lebenspartnersch...

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